Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Seeschiffs mit einem von den Seeschiffs-Bewertungsrichtlinien abweichenden Wert

 

Leitsatz (NV)

  1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich schon wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an den Erfahrungswerten der Seeschiffs-Bewertungsrichtlinien festzuhalten. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn im Einzelfall schwerwiegende Gründe gegen deren Richtigkeit sprechen.
  2. Derartige schwerwiegende Gründe können sich auch aus einem späteren, aber stichtagsnahen Verkauf des Schiffes zu einem wesentlich höheren Preis als dem Erfahrungswert nach den Richtlinien ergeben. Allerdings muss dabei der Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sein. Darüber ist ggf. Sachverständigenbeweis zu erheben.
 

Normenkette

BewG § 106 Abs. 1 S. 1, § 109 Abs. 1; VStR 1989 Abschn. 51 Abs. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 21.03.2002 - II R 68/00 (NV); BFH/NV 2002, 1281

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133345

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