Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber kann die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die er bei Beschäftigung einer Hausgehilfin zu zahlen hat, nicht als Sonderausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 10/1/2/a, § 33a/3

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Eheleute haben sich ihrer Hausgehilfin gegenüber verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zu tragen, die für die gesetzliche Sozialversicherung der Hausgehilfin zu zahlen sind. Sie entrichteten insgesamt 990 DM an Sozialversicherungsbeiträgen. Davon entfällt die Hälfte auf den Arbeitgeber- und die Hälfte auf den Arbeitnehmeranteil. Sie beantragen wie in den Vorinstanzen den Abzug des Betrages von 990 DM als Sonderausgaben.

Das Finanzgericht hat die übernahme des Arbeitnehmeranteils als zusätzlichen Arbeitslohn beurteilt. Die Zahlung von Arbeitslohn sei nicht als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig. Die Bf. hätten den Arbeitgeberanteil nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer gezahlt. Als gesetzlich Beitragspflichtiger sei der Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer. Die Bf. könnten sich daher nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 6/52 U vom 20. November 1952 (BStBl 1953 III S. 36, Slg. Bd. 57 S. 91) berufen, das einem Versicherungsnehmer den Sonderausgabenabzug zugestehe.

Die Bf. rügen Verletzung des § 10 EStG. Der Begriff Versicherungsnehmer sei verkannt. Als Versicherungsnehmer müsse gelten, wer die Beiträge schulde und bezahle.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so werden sie gemäß § 33 a Abs. 3 EStG ab 1955 höchstens mit einem Betrag von 720 DM (ab 1958 900 DM) vom Einkommen abgezogen, wenn u. a. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei minderjährige Kinder unter 18 Jahren gehören oder der Steuerpflichtige oder seine Ehefrau das 60. Lebensjahr vollendet haben oder Krankheitsfälle oder Krankheitsfällen gleichzusetzende Umstände vorliegen (ß 33 a Abs. 3 EStG 1955/1958). In § 33 a Abs. 3 EStG ist abschließend bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung wegen einer Hausgehilfin zu gewähren ist (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443). Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Hausgehilfin rechnen auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Hausgehilfin; sie sind wie die anderen Aufwendungen mit dem Pauschbetrag von 720 DM (900 DM) abgegolten. Eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben beim Arbeitgeber würde über § 33 a Abs. 3 EStG 1958 hinaus zu einer weiteren Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Hausgehilfin führen. Dies ist mit der abschließenden Regelung im § 33 a Abs. 3 EStG nicht vereinbar. Ein Arbeitgeber kann daher schon aus diesem Grunde die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für seine Hausgehilfin nicht als Sonderausgaben abziehen, und zwar unabhängig davon, ob er Anspruch auf die Hausgehilfinnenvergünstigung hat, oder ob sie nicht gewährt werden kann, weil er die im § 33 a Abs. 3 EStG 1958 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 178/59 vom 28. Oktober 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 33 a EStG, Rechtsspruch 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410259

BStBl III 1961, 567

BFHE 1962, 826

BFHE 73, 826

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