Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufsgenossenschaft unterliegt mit den Entgelten für die Abgabe von Unfallverhütungsvorschriften an ihre Mitglieder wegen Ausübung öffentlicher Gewalt nach § 2 Abs. 3 UStG, mit den Entgelten für die Abgabe von Trinkwasser aus eigenen Wasserbooten an die Besatzungen von Binnenschiffen wegen Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 5 a UStG 1951 a. F. nicht der Umsatzsteuer. Unter "Bund" im Sinne der letztgenannten Vorschrift fällt auch die mittelbare Eigenverwaltung des Bundes durch bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3, § 4/5/a; UStDB § 19; UStG § 12/2/1

 

Tatbestand

Die Bfin., deren Aufgabe unter anderem in der Unfallverhütung auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt besteht, hat gegen Entgelt

gedruckte Unfallverhütungsvorschriften und technische Richtlinien an ihre Mitglieder,

Trinkwasser aus eigenen Wasserbooten an die Besatzungen von Binnenschiffen abgegeben. Streitig ist für das Kalenderjahr 1953, ob diese Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen. Finanzamt und Finanzgericht haben die Frage bejaht.

Die Vorinstanz hat ausgeführt: Zu a) In der Abgabe der Unfallverhütungsvorschriften sei eine Ausübung öffentlicher Gewalt nicht zu erblicken. Die Mitglieder der Bfin. seien zur Annahme der Vorschriften nicht verpflichtet. Der Pflicht zur Bekanntgabe der Unfallverhütungsvorschriften hätten die Unternehmer auch dadurch genügen können, daß sie sich von den Vorschriften, ohne sie von der Bfin. käuflich zu erwerben, durch andere Unternehmer Kenntnis verschafften. Die Vorschrift des § 19 Abs. 5 UStDB, wonach die Umsätze des Bundes und der Länder bei der Verwaltung des Bundesgesetzblattes, der Gesetzsammlungen und der Amtsblätter steuerfrei sind, könne auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die Vorschriften erlassen und veräußern, nicht ausgedehnt werden. Aus der Regelung des § 19 Abs. 5 UStDB sei vielmehr zu entnehmen, daß selbst die dort genannten Umsätze nicht zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehörten.

Zu b) Auch die Abgabe von Trinkwasser aus eigenen Wasserbooten der Bfin. könne nicht als Hoheitsaufgabe angesehen werden, weil ein Zwang zur Annahme des Wassers durch die Besatzungen von Binnenschiffen nicht bestehe und die Wasserabgabe keine der Bfin. vorbehaltene Aufgabe sei. Es handele sich nicht um eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme, insbesondere nicht um eine Desinfektion, sondern um eine Versorgungsmaßnahme, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werde. Auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 5 a UStG in ihrer bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Fassung komme nicht zur Anwendung. Schließlich falle die Abgabe von Unfallverhütungsvorschriften und von Trinkwasser auch nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 11 UStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (ß 1 Ziff. 1 Satz 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (ß 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (ß 2 Abs. 3 UStG). Um einen Umsatz wegen Ausübung öffentlicher Gewalt als nicht steuerbar anzuerkennen, müssen - wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 UStDB ergibt - zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muß eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes tätig werden; ihre Tätigkeit muß sich als Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben darstellen. Die erste Voraussetzung ist unstreitig gegeben. Die Bfin. ist als Trägerin der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Streitig ist nur, ob sie durch die Abgabe von Unfallverhütungsvorschriften und ähnlichem und von Trinkwasser in dem oben geschilderten Umfang öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt und ob sie, soweit dies nicht der Fall ist, eine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift in Anspruch nehmen kann.

Abgabe von Unfallverhütungsvorschriften und ähnlichem.

Die Vorinstanz hat in der Abgabe der Unfallverhütungsvorschriften und ähnlichem durch die Bfin. an ihre Mitglieder hauptsächlich deshalb keine Ausübung öffentlicher Gewalt erblickt, weil kein Annahmezwang bestehe. Die Ausführungen der Vorentscheidung hierzu geben zu Zweifeln Anlaß. Nach § 32 Abs. 2 der auf Grund des § 675 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlassenen und gemäß § 681 Abs. 1 RVO staatlich genehmigten Satzung vom 1. Dezember 1953 hat der Vorstand der Bfin. Maßnahmen zu ergreifen, die der Durchführung der Unfallverhütung und einer wirksamen ersten Hilfe dienen (vgl. auch § 848 RVO). Hierzu gehört - wie die Satzung fortfährt - die Herausgabe von Unfallverhütungsvorschriften, technischen Richtlinien und Grundsätzen, Merkblättern, Schaubildern usw. Diese Bestimmung der Satzung beruht auf § 848 a RVO, wonach die Berufsgenossenschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen haben über

die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben,

das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben. Die Unfallverhütungsvorschriften und ihre änderungen bedürfen nach § 849 RVO der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Bfin. sind die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Richtlinien gegen Erstattung der Selbstkosten den Unternehmern auszuhändigen. Diese haben nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Satzung die Unfallverhütungsvorschriften in den Betrieben in geeigneter Form bekanntzumachen und jeden Arbeitnehmer bei seiner Einstellung über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Die Unfallverhütungsvorschriften selbst enthalten zum Teil die Weisung, sie an geeigneten Stellen sichtbar anzubringen. Gemeint ist offensichtlich, daß die Unternehmer die ihnen gegen Erstattung der Selbstkosten ausgehändigten Unfallverhütungsvorschriften usw. in den Betrieben bekanntzumachen (auszulegen oder auszuhängen) haben. Die Satzung hat die Verpflichtung der Unternehmer zur Annahme der Unfallverhütungsvorschriften wohl nur deshalb nicht noch besonders ausgesprochen, weil sie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen von selbst ergibt. Die Möglichkeit, daß sich die Unternehmer die Vorschriften, technischen Richtlinien, Schaubilder usw. von anderen Unternehmern beschaffen, konnte außer Betracht bleiben, weil dieser umständliche und kostspielige Weg in der Praxis kaum beschritten werden wird. Nach § 677 Satz 1 Ziff. 7 RVO muß die Satzung Bestimmungen über die Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung enthalten. Es ist nicht einzusehen, warum die Bfin. - wie die Vorinstanz glaubt - nicht befugt wäre, im Rahmen dieser Vorschrift anzuordnen, daß sich ihre Mitglieder die Unfallverhütungsvorschriften von ihr zu besorgen haben, um sie den Versicherten vollständig und eindringlich bekanntgeben zu können.

Die Frage, ob der Annahmezwang in der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausdrücklich ausgesprochen sein muß, kann im Streitfall unentschieden bleiben. Wie sich aus dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStDB gebrauchten Wort "insbesondere" ergibt, ist nämlich der Annahmezwang nur eines von mehreren Merkmalen dafür, daß Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes übt auch insoweit eine hoheitliche (nicht gewerbliche) Tätigkeit aus, als sie Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder die ihr eigentümlich und vorbehalten sind. Eine der Hauptaufgaben der Bfin. ist die Unfallverhütung auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt. Sie ist der Bfin. in den §§ 848 ff. RVO gesetzlich zugewiesen. Die Bfin. erfüllt diese Aufgabe dadurch, daß sie unter Hinzuziehung der Unternehmer und der Versicherten nach Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien, Merkblätter, Schaubilder usw. herausgibt und ihre Durchführung bzw. Einhaltung durch technische Aufsichtsbeamte, deren Rechte und Pflichten in den §§ 875 ff. RVO geregelt sind, ständig überwachen läßt (ß 874 RVO). Eine Beachtung der ergangenen Unfallverhütungsvorschriften, technischen Richtlinien usw. ist aber nur möglich, wenn sie den Unternehmern, die für die Sicherheit ihrer Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen verantwortlich sind, zur Kenntnis gebracht werden. Erlaß, Bekanntgabe und überwachung der Vorschriften und Richtlinien sind gleichwichtige Teile der der Bfin. gesetzlich zugewiesenen Gesamtaufgabe "Unfallverhütung". Es geht nicht an, das Mittelstück, die Bekanntgabe der Unfallverhütungsvorschriften, aus der Gesamtaufgabe "Unfallverhütung" herauszunehmen und, weil sie gegen Erstattung der Selbstkosten, also entgeltlich, stattfindet, für eine gewerbliche Tätigkeit zu erklären. Man kann nicht sagen, die Hoheitsaufgabe der Bfin. ende mit Erlaß der Unfallverhütungsvorschriften und beginne erst wieder mit deren überwachung; denn diese entbehrte ohne Bekanntgabe der ergangenen Vorschriften, Richtlinien usw. an die für ihre Einhaltung Verantwortlichen der Grundlage. Aber selbst wenn man die Aushändigung der Unfallverhütungsvorschriften an die Unternehmer nicht als einen Teil der Hoheitsaufgabe selbst ansehen wollte, so müßte man in ihr zum mindesten eine notwendige Nebenleistung zur Erfüllung der Hauptaufgabe erblicken, die nach einem allgemeinen Grundsatz des Umsatzsteuerrechts das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung, hier die Nichtsteuerbarkeit gemäß § 2 Abs. 3 UStG, teilt.

Der von der Vorinstanz gezogene Vergleich des hier streitigen Umsatzes mit den in § 19 UStDB ausdrücklich für steuerfrei erklärten Umsätzen des Bundes und der Länder bei der Verwaltung des Bundesgesetzblattes, der Gesetzsammlungen und der Amtsblätter geht fehl. Einmal haben die Blätter und Sammlungen einen sehr weiten Kreis von Lesern, die zum großen Teil von den einzelnen Verlautbarungen nicht unmittelbar betroffen werden, sondern an ihnen nur interessiert sind. Zum anderen werden Gesetze, Verordnungen und amtliche Verlautbarungen auch von privaten Unternehmern zusammengestellt und - teils mit, teils ohne Kommentar - veröffentlicht. § 19 Abs. 5 UStDB ist ergangen, weil es oft zweifelhaft war, ob sich die Blätter und Sammlungen auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beschränkten. Die Unfallverhütungsvorschriften, technischen Richtlinien, Schaubilder usw. der Bfin. dagegen wenden sich unter Beschränkung auf die ihr zugewiesene Aufgabe der Unfallverhütung ausschließlich und unmittelbar an die wenigen Betroffenen, nämlich an den engen Kreis ihrer Mitglieder und Versicherten, und werden - wie die Bfin. glaubhaft und unbestritten versichert - von anderen Stellen nicht herausgegeben. Der oben geschilderte enge Zusammenhang zwischen Erlaß, Bekanntgabe und überwachung der Unfallverhütungsvorschriften und - richtlinien läßt eine unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erlasses und der überwachung dieser Vorschriften und Richtlinien einerseits und ihrer Bekanntgabe andererseits nicht zu.

Abgabe von Trinkwasser. Anders ist die Rechtslage bei der Abgabe von Trinkwasser aus Wasserbooten der Bfin. Die Besatzungen der Binnenschiffe sind - wie die Bfin. zugibt - zur Abnahme des Trinkwassers nicht verpflichtet. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine der Bfin. durch Gesetz zugewiesene oder ihr vorbehaltene oder eigentümliche Aufgabe. § 848 RVO bestimmt zwar, daß die Berufsgenossenschaften für die Verhütung von Unfällen zu sorgen haben. Aus dieser allgemeinen Bestimmung kann die Bfin. jedoch nicht herleiten, daß ihr die Abgabe von Trinkwasser aus Wasserbooten an die Binnenschiffer gesetzlich aufgetragen sei. Anders als im Falle des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften enthält die RVO keine diesbezüglichen Vorschriften. Die Abgabe von Trinkwasser aus Wasserbooten der Bfin. ist auf die Häfen von X beschränkt. In anderen Häfen und an Anlagestellen (zum Beispiel an Schleusen) besorgen sich die Binnenschiffer das Trinkwasser anderweitig (insbesondere an den öffentlichen Wasserzapfstellen). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Abgabe von Trinkwasser durch die Bfin. keine gesundheitspolizeiliche Maßnahme, sondern eine Versorgungsmaßnahme erblickt. Selbst wenn man die nicht bewiesene Behauptung der Bfin., die Versorgung der Binnenschiffer mit Trinkwasser aus Wasserbooten in den X-Häfen sei zu Anfang dieses Jahrhunderts vom zuständigen Regierungspräsidenten veranlaßt worden, als richtig unterstellt, so haben sich doch die Verhältnisse in den letzten 50 Jahren grundlegend geändert. Einerseits hat die Verschmutzung der schiffbaren Wasserstraßen in ungeahnter Weise zugenommen, andererseits sind die Erkenntnisse der Hygiene Allgemeingut der Bevölkerung geworden. Es wird heute, wo schon das Baden an Wasserstraßen aus sanitären Gründen vielerorts verboten ist, niemanden mehr einfallen, Wasser gerade aus den am meisten verseuchten Teilen des Flusses zu Trinkzwecken zu entnehmen. Die Wasserboote sind auch keine "Anstalten zur Desinfektion" im Sinne des § 19 Abs. 2 UStDB, weil sie dazu dienen, frisches Trinkwasser zu liefern, nicht aber verseuchtes Wasser zu desinfizieren.

Danach sind die Wasserlieferungen der Bfin. umsatzsteuerbar. Sie sind aber umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Ziff. 5 a UStG. Diese Vorschrift befreit in ihrer für 1953 geltenden Fassung die Lieferungen von Wasser usw. durch den Bund, die Länder, Gemeinden. Gemeindeverbände oder Zweckverbände. Unter "Bund" im Sinne dieser Vorschrift ist die Eigenverwaltung des Bundes zu verstehen, die entweder unmittelbar durch einen eigenen Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG -) oder mittelbar durch bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Art. 87 Abs. 2 und 3 GG) geführt werden kann (vgl. Giese, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1955, Anm. II 1 zu Art. 86; Hamann, Das Grundgesetz, 1956, Anm. zu Art. 86 und 87 GG; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Bd. II, 1953, Anm. 2 zu Art. 86 und Anm. 5 zu Art. 87 GG). Die Auslegung, daß unter den Begriff "Bund" im Sinne des § 4 Ziff. 5 a UStG a. F. nur die unmittelbare Bundesverwaltung mit eigenen zentralen und nachgeordneten Bundesbehörden, nicht dagegen die sogenannte bundeseigene Selbstverwaltung falle, ist zu eng. Wenn nach § 31 Abs. 3 UStDB unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Umsätze der in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betriebenen Wasser- usw. - werke umsatzsteuerfrei sind, kann nicht angenommen werden, daß nur die vom Bund in eigener Regie, nicht dagegen die durch bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausgeführten Lieferungen von Wasser usw. von der Umsatzsteuer befreit sein sollen. Auch von den Ländern und Gemeinden werden die Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizwerke of nicht in eigener Regie, sondern durch landes- bzw. gemeindeeigene Selbstverwaltungskörperschaften betrieben.

Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Hierzu gehören als Träger der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherung auch die Berufsgenossenschaften, sofern sich ihr Wirkungsbereich nicht auf ein Land beschränkt (vgl. Herrfahrdt in Bonner Kommentar, Anm. II 3 zu Art. 87 GG). Diese Voraussetzungen sind bei der Bfin., deren Zuständigkeitsbereich die gesamte Bundesrepublik und das Land Berlin umfaßt, gegeben.

Somit war die Bfin. hinsichtlich der Abgabe der Unfallverhütungsvorschriften und ähnlichem an ihre Mitglieder wegen Ausübung öffentlicher Gewalt (ß 2 Abs. 3 UStG), hinsichtlich der Lieferungen von Wasser aus eigenen Wasserbooten an die Besatzungen von Binnenschiffen wegen Vorliegens der Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 5 a UStG a. F. von der Umsatzsteuer freizustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409519

BStBl III 1959, 490

BFHE 1960, 616

BFHE 69, 616

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