Leitsatz (amtlich)

Auch im Rahmen des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG sind Fahrzeuge (hier: Anhänger, die zur Beförderung von Geflügel besonders hergerichtet sind), deren Benützung zu Beförderungen für gewerbliche oder sonstige nicht land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in Betracht kommt, nicht als Sonderfahrzeuge steuerbefreit.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Nr. 6 S. 1 Buchst. c

 

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und Fuhrunternehmer. Im Rahmen seines gewerblichen Fuhrbetriebs führte er Geflügeltransporte durch. Hierzu benutzte er zwei Anhänger mit den polizeilichen Kennzeichen ... und ... Die Anhänger waren für diese Zwecke besonders hergerichtet. Das beklagte FA setzte entgegen dem Antrag des Klägers auf Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG die Steuer mit Bescheid vom 8. Mai 1967 für den Anhänger polizeiliches Kennzeichen ... auf 1 925 DM bei jährlicher Zahlweise und mit Bescheid vom 16. Mai 1967 für den Anhänger polizeiliches Kennzeichen ... auf 1 732,50 DM bei jährlicher Zahlweise fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG begründete die Klageabweisung damit, daß die Anhänger nicht nur zur Beförderung für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Hähnchenmästereien geeignet gewesen seien, und daß der Kläger auch tatsächlich Hähnchentransporte für einen derartigen Gewerbebetrieb durchgeführt habe.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c u. Satz 2 KraftStG. Die in Frage stehenden Fahrzeuge seien nach ihrer Bauart und nach ihrer Einrichtung nur für den Hühnertransport geeignet und nur für landwirtschaftliche Betriebe bestimmt gewesen. Folge man der Auffassung des FG, könnten Fahrzeuge, die wie das des Klägers eingerichtet seien, niemals die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllen. Die Transporte für den gewerblichen Betrieb seien nur für kurze Zeit erfolgt und gegenüber den Transporten für die anderen Auftraggeber von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen. Im übrigen sei der Betrieb des gewerblichen Auftraggebers früher ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen und ohne Wissen des Klägers zum gewerblichen Betrieb geworden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen steuerfrei, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, und wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind (§ 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG). Die vom Kläger gehaltenen Fahrzeuge sind keine Sonderfahrzeuge in diesem Sinne, weil sie nach Bauart und Einrichtung nicht nur zu Beförderungen für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch zu Beförderungen für gewerbliche Betriebe - wie z. B. für gewerbliche Hähnchenmästereien - geeignet und bestimmt sind und dazu auch tatsächlich in einem Fall benutzt wurden. Daß landwirtschaftlich genutzte Spezialfahrzeuge, die auch in einem gewerblichen Betrieb verwendet werden können, nicht nach § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a KraftStG steuerbefreit sind, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 17. Januar 1973 II R 26/69, BFHE 109, 81, BStBl II 1973, 463 betreffend das Halten eines zur Beförderung von Rennpferden besonders hergerichteten Lastkraftwagens, und Urteil vom 24. Januar 1973 II R 2/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599 betreffend das Halten eines zur Beförderung von Zuchttieren besonders hergerichteten Kraftfahrzeugs). Gleiches gilt auch im Rahmen des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG für Fahrzeuge, bei denen die Benutzung zu Beförderungen für gewerbliche oder sonstige nicht land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in Betracht kommt. Wie der Senat bereits in den genannten Urteilen ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung möglichst weitgehend auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränken. Für § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG ergibt sich dies auch noch daraus, daß in dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. Januar 1963, Bundestagsdrucksache IV 902 (neu), die regelmäßige - und nicht mehr die ausschließliche - Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs für die Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder für Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genügen sollte und daß dabei insbesondere an die Beförderung von Milch gedacht war. Der Gesetzgeber hat dann durch die Einfügung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d KraftStG die Milchbeförderung aus dem ursprünglich vorgesehenen Tatbestand ausgeklammert und die weitere Voraussetzung eingefügt, das Sonderfahrzeug dürfe nur zur Verwendung für Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt und geeignet sein (§ 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG). Damit war von vornherein für die verbleibenden Fälle des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG ein enger Anwendungsbereich vorgesehen. Die Auffassung des Klägers, die Vorschrift sei bei dieser Auslegung überhaupt nicht mehr anwendbar, trifft nicht zu. Ebenso wie im Bereich des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a KraftStG kommen auch im Rahmen des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG für die Steuerbefreiung typische landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge in Betracht, wie z. B. Futtererntewagen und ähnliche Fahrzeuge. Bei derartigen land- und forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen erscheint eine Verwendung in gewerblichen Betrieben ausgeschlossen und daher regelmäßig sichergestellt, daß die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben. Würde dagegen die Befreiung auch solche Fahrzeuge betreffen, mit denen ebenso wie für die Landwirtschaft auch für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke Beförderungen ausgeführt werden können, so hätte dies gerade für solche landwirtschaftliche Betriebe, die - wie die hier in Frage stehende Hähnchenmästereien - mit gewerblichen im Wettbewerb stehen, eine vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte Bevorzugung zur Folge. Die Beschränkung der Befreiung auf solche typischen landwirtschaftlichen Sonderfahrzeuge, deren Einsatz zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken völlig zweckfremd erscheinen müßte, entspricht dem Gesetz.

 

Fundstellen

BStBl II 1974, 589

BFHE 1974, 419

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