Entscheidungsstichwort (Thema)

Filmpreis nicht umsatzsteuerbar

 

Leitsatz (NV)

Die Verleihung eines Filmpreises ist kein Entgelt für die Mitwirkung bei einem Film und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Schriftsteller und Filmregisseur. Für sein Debüt als Regisseur in dem Film . . . verlieh ihm der . . . in Anerkennung für hervorragende Leistungen im deutschen Filmschaffen den . . . Filmpreis, der mit . . . DM dotiert war. Der Preis war nicht zweckgebunden. Nach den Richtlinien für die Vergabe des . . . Filmpreises wird der . . . Filmpreis von der . . . für hervorragende Leistungen im deutschen Filmschaffen verliehen. Im Rahmen des . . . Filmpreises können mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Produzentenpreis sowie . . . Einzelpreise für künstlerische Leistungen in Höhe von jeweils . . . DM. Die Preise für künstlerische Einzelleistungen, wie ihn der Kläger erhalten hat, sollen der Auszeichnung von hervorragenden künstlerischen Leistungen dienen. Sie können für verschiedene Bereiche im Filmschaffen verliehen werden. Zumindest einer der . . . Einzelpreise sollte die hervorragende Leistung einer Nachwuchskraft ehren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf das Preisgeld der Umsatzsteuer. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als in der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer aus dem Betrag von . . . DM herausgerechnet, also nicht mehr diesem Betrag aufgeschlagen wurde.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das Preisgeld unterliege der Umsatzsteuer. Es handle sich um Entgelt für die Führung der Regie in dem Film . . . Mit der Verleihung des Filmpreises sei eine Einzelleistung des Klägers gewürdigt worden.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 und des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Er führt aus: Das Preisgeld sei kein zusätzliches Entgelt für seine Leistungen bei der Filmherstellung gegenüber dem Auftraggeber. Das FG habe die Zielsetzung des . . . Filmpreises nicht zutreffend ermittelt. Bei . . . FA würden die Filmpreise nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer für . . . auf . . . DM (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Das FG hat das Preisgeld zu Unrecht als zusätzliches Entgelt für Leistungen des Klägers im umsatzsteuerrechtlichen Sinn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG 1980) behandelt.

a) Nach § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1980 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Das FG hat die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 als erfüllt angesehen, weil der Filmpreis für die Regieleistung des Klägers (an den Produzenten) in einem bestimmten Film verliehen wurde. Dagegen beurteilt der Senat seit seinem Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) Zahlungen eines Dritten als zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung nicht danach, ob die Zahlung technisch an eine Leistung des Leistenden anknüpft. Die Zahlung des Dritten ist nur dann (zusätzliches) Entgelt, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat, die Zahlung an ihn in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder zumindest überwiegend in seinem Interesse geleistet wird. Nicht zum Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie zur Förderung des leistenden Unternehmens und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden - sog. Zuschuß - (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. März 1990 V R 67/89, BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708). Die Abgrenzung von Entgelt und Zuschuß wird somit nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorgenommen.

b) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Mit dem . . . Filmpreis für künstlerische Einzelleistungen werden hervorragende künstlerische Leistungen ausgezeichnet. Bedachter ist der geehrte Künstler - im Streitfall der Kläger -, nicht der Filmproduzent (als Empfänger der Regieleistung). Der Produzent hatte weder einen Anspruch auf die Preisgewährung noch erfolgte diese in seinem Interesse, um seine Entgeltszahlung zu ergänzen. Selbst wenn die Förderungsmaßnahmen an die künstlerische Arbeit in einem einzigen Film technisch angeknüpft werden, führt dies nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt ,,für die Leistungen" zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten des Leistungsempfängers (Produzenten), sondern die Subvention des leistenden Unternehmers (Regisseurs) ist (Senatsurteil in BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708). So verhielt es sich im Streitfall.

c) Dafür, daß der Kläger irgendeine Leistung an den Filmpreisstifter in Erwartung des Filmpreises als Entgelt ausgeführt hätte (daß also ein eigener steuerbarer Leistungsaustausch vorgelegen hätte, vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638), gibt es keinen Anhaltspunkt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 701

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