Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Erbschaft/Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesamthafenbetrieb eines Seehafens und die Gesamthafenbetriebsgesellschaft mbH bilden für die Vermögensteuer keinen einheitlichen Steuergegenstand im Sinne des § 1 der Kartellsteuerverordnung.

Das in einer Kartellsteuersache ergangene Urteil des Reichsfinanzhofs III 308/38 vom 4. Juli 1940 (Slg. Bd. 49 S. 74) ist auf das Verhältnis Gesamthafenbetrieb - Gesamthafenbetriebsgesellschaft mbH nicht anwendbar.

Ein Einheitswertbescheid, in dem ein Grundstück einem nicht existierenden Eigentümer zugerechnet wird, ist insoweit gegenstandslos.

AO § 232 Abs. 2; BewG § 56; VermStG § 1; Verordnung über Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und Syndikate vom 20. Dezember 1941 (Kartellsteuerverordnung, RGBl. 1941 Teil I S. 791); Verordnung des Direktors der Verwaltung für Finanzen über die Vermögensteuerzahlungen im zweiten Kalenderhalbjahr 1948 vom 17. Juli 1948 (WiGBl. 1948 S. 78 =

 

Normenkette

AO § 232 Abs. 2, § 232/3; BewG §§ 56, 97; VStG § 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Heranziehung des Verbandes Gesamthafenbetrieb (GHB) - Gesamthafenbetriebs-GmbH (GHBG) - zu den Vermögensteuerzahlungen für das zweite Kalenderhalbjahr 1948. Der GHB wurde auf Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit vom 7. September 1935, die auf der Delegation der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 8. April 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 510) beruhte, zu dem Zweck ins Leben gerufen, daß die Hafeneinzelbetriebe als Gesamthafenbetrieb einen Betrieb im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. 1934 I S. 45) bilden sollten. Die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten des GHB wurde der GHBG übertragen. Durch Kontrollratsgesetz (KontrRG) Nr. 40 vom 30. November 1946 (Amtsblatt der Militärregierung S. 397) wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit mit allen zur Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen und sonstigen Bestimmungen aufgehoben. Das Kontrollratsgesetz ist am 1. Januar 1947 in Kraft getreten. Am 30. Mai 1947 wurde eine Vereinbarung über den Gesamthafenbetrieb zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Hafenfachvereine und dem Gesamtverband getroffen. Die Arbeitsgemeinschaft der Hafenfachvereine ist die Vertreterin der Arbeitgeber auf sozialpolitischem Gebiet. Der Gesamtverband ist die Vertretung der Arbeitnehmer, die aus der Gewerkschaft für öffentliche Dienste, Transport und Verkehr gebildet wird. Die Vereinbarung bezweckte, daß zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im Hafen, insbesondere zur zweckmäßigen und gerechten Verteilung der Gesamthafenarbeiter auf die Arbeitsplätze, sämtliche Hafeneinzelbetriebe als "Gesamthafenbetrieb" gelten sollten (§ 1 der Vereinbarung). Der GHB wird von dem Arbeitsausschuß, der von den Vertragsparteien gebildet ist, geleitet. Dieser ernennt einen Verwaltungsausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden des Arbeitsausschusses und je drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Arbeitsausschusses (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten des GHB wird der GHBG übertragen. Nur diese tritt nach außen in Erscheinung. Die Vereinbarung hat die Genehmigung der Arbeitsbehörde erhalten. Inzwischen ist das Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. Teil I S. 352) in Kraft getreten. Nach einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1942 sind die auf Grund der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit geschaffenen Gesamthafenbetriebe nicht körperschaftsteuerpflichtig (Urteil des Reichsfinanzhofs I 409/40 vom 29. April 1941, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1941 S. 381). Die Hafenbetriebsvereine e. V. (GHBG mbH) unterliegen dagegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (Urteil des Reichsfinanzhofs VI a 70/41 vom 16. Mai 1942, RStBl. 1942 S. 853). Sie waren auf Anordnung des Reichsministers der Finanzen nur während der Dauer des Krieges nicht zur Körperschaftsteuer und Vermögensteuer heranzuziehen. Laut Verfügung des zuständigen Oberfinanzpräsidiums sollte die GHBG ab 21. Juni 1948 wieder zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer herangezogen werden. Das Finanzamt hat für die GHBG auf den 1. Januar 1946 ein Betriebsvermögen von 20.000 RM festgestellt. Vermögensteuer wurde gemäß der früheren Anweisung des Reichsministers der Finanzen nicht erhoben. Für die Zahlung der Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 wurde das Betriebsvermögen gemäß der Verordnung vom 17. Juli 1948 (Steuer- und Zollblatt - StuZBl. - 1948 S. 159) umgerechnet und danach die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 festgesetzt.

Diese Festsetzung entsprach den eigenen Angaben der GHBG in ihrer Vermögenserklärung 1946. Außerdem hat die GHBG für 1946 noch eine Vermögenserklärung als Treuhänder für den GHB eingereicht, die ein Treuhandvermögen von 353.572 RM ausweist. Das Finanzamt hat dieses Vermögen dem von ihm als vorhanden angenommenen Verband zugerechnet. In dem Einheitswertfeststellungsbescheid und Vermögensteuerbescheid für 1946 ist der Vermerk enthalten: Bis zum 20. Juni 1948 gemäß Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1942 von der Vermögensteuer freigestellt. Für die Vermögensteuerzahlungen für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 wurde das der Einheitsbewertung 1946 zugrunde gelegte Vermögen nach erfolgter Umrechnung ebenfalls gegenüber dem vom Finanzamt angenommenen Verband festgesetzt und die Zahlung der Vermögensteuer von dem Verband gefordert. Die rechtliche Konstruktion des Verbandes geht auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung der Finanzleitstelle vom 11. Februar 1948 zurück, die in der Einheitswertsache des Grundstücks der GHBG ergangen war. In dieser Entscheidung hatte die Finanzleitstelle den Einheitswertfortschreibungsbescheid des Finanzamts für Grundsteuern, in dem das bezeichnete Grundstück der GHBG auf den 1. Januar 1938 als Betriebsgrundstück zugerechnet worden war, und die Anfechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidiums aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. In den Gründen der Entscheidung der Finanzleitstelle war ausgeführt, daß wirtschaftlich betrachtet die zwei Gebilde GHB und GHBG zwei untrennbare Teile eines Verbandes seien. Es handle sich bei diesem Verband um eine Art Zwangskartell in der Form der Doppelgesellschaft. Zwangskartelle seien steuerrechtlich wie frei vereinbarte Kartelle zu behandeln. Der Verband müsse daher vermögensteuerrechtlich als einheitliches Gebilde angesehen werden. Das Finanzamt, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wurde angewiesen, das Grundstück dem vermögensteuerrechtlich selbständigen Verband als Grundvermögen zuzurechnen. Demgemäß hat das Finanzamt das Grundstück auf den 1. Januar 1938 dem erwähnten Verband als zu dessen Grundvermögen gehörig zugerechnet. Dieser Einheitswertfortschreibungsbescheid ist rechtskräftig geworden. So gelangte in der Folgezeit das Finanzamt dazu, als Eigentümer des von der GHBG nach ihrer Angabe treuhänderisch für den GHB verwalteten Vermögens am 1. Januar 1946 den Verband anzunehmen. Für 1946 ist die Frage nach dem wahren Betriebsinhaber wegen des Erlasses der Vermögensteuer nicht zum Austrag gekommen. Dagegen wurde gegen die Heranziehung des Verbandes zu den Vermögensteuerzahlungen für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 das Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Der Verband ist der Ansicht, daß der GHB als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht vermögensteuerpflichtig, die GHBG anderseits nur Treuhänder des ihr vom GHB anvertrauten Vermögens sei und von der Existenz einer aus GHB und GHBG zusammengesetzten Doppelgesellschaft keine Rede sein könne. Der Einspruch des Verbandes hatte insoweit keinen Erfolg. Auf die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung hat das Finanzgericht diese sowie den ihr zugrunde liegenden Bescheid aufgehoben. Das Urteil, das sich ausführlich mit den Auffassungen des Finanzamts und des Verbandes auseinandersetzt, gelangt zu folgendem Ergebnis: Weder die GHBG noch der GHB seien Körperschaften öffentlichen Rechts. Gleiches müsse daher an sich für die Rechtsnatur des vom Finanzamt angenommenen Verbandes gelten. Der angenommene Verband existiere indessen in Wirklichkeit gar nicht. Mindestens könne die subjektive Vermögensteuerpflicht des bezeichneten Verbandes nicht aus § 1 des Vermögensteuergesetzes (VermStG) hergeleitet werden, da er unter keine der dort genannten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen falle, insbesondere weder nichtrechtsfähiger Verein noch Zweckvermögen sei. Ein Vereinsname oder eigenes Vereinsvermögen seien nicht vorhanden. Vereinssatzung und Mitgliederversammlung fehlten. Auch von einem selbständigen Zweckvermögen könne keine Rede sein. Primärer Zweck des GHB, der für die Zielsetzung maßgebend sei, seien sozial- und arbeitsrechtliche Funktionen, nicht Vermögensansammlung. Daß sich infolge der Kostentragungspflicht der Einzelbetriebe Vermögen angesammelt habe, sei unerheblich. Im übrigen seien Gelder, die alsbald auftragsgemäß verwandt würden, nicht als Zweckvermögen anzusprechen. Schließlich sei auch der Gedanke einer Doppelgesellschaft im Sinne des Kartellrechtes abzulehnen. Der Zweck des GHB und der GHBG liege nicht auf dem Gebiet marktordnender Tätigkeit, sondern auf dem des sozialen Arbeitsrechtes.

Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts.

Sie kann nicht zum Erfolg führen. Die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung hinsichtlich der Doppelgesellschaft greift nicht durch. Das in einer Kartellsache ergangene Urteil des Reichsfinanzhofs III 308/38 vom 4. Juli 1940 (Slg. Bd. 49 S. 74) ist auf den anders gelagerten Streitfall ebensowenig anwendbar wie die Verordnung über Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und Syndikate vom 20. Dezember 1941 (RGBl. I S. 791). Denn es handelt sich bei dem angenommenen Verband nicht um ein der Marktordnung, sondern dem sozialen Arbeitsrecht dienendes Gebilde. Von einem Zusammenschluß wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmer zur Regelung des zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbs (Kartell oder ähnliche Institution) kann bei dem hier angenommenen Verband keine Rede sein. Es ist hiernach auch nicht vertretbar, die Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 4. Juli 1942 auf die Beziehungen zwischen GHB und GHBG entsprechend anzuwenden. Mit Recht hat auch das angefochtene Urteil das Vorliegen eines Zweckvermögens abgelehnt. Die Rb. gibt zu, daß die Grundlage des Zusammenschlusses der Hafeneinzelbetriebe keine bereits vorhandene Vermögensmasse gewesen sei. Es habe sich aber im Laufe des Bestehens des GHB aus den geldlichen Zuflüssen seitens der Mitglieder Vermögen gebildet, das für bestimmte Zwecke verwendet worden sei. Das allein reicht zur Annahme eines Zweckvermögens nicht aus. Der Zweifel der Rb., ob die arbeitsrechtliche Funktion des GHB wirklich im Vordergrunde stünde, kann mit dem Hinweis auf Anlage 3 S. 2 zum Schriftsatz des Verbandes, eingegangen beim Finanzgericht am 25. August 1950, nicht gerechtfertigt werden. An der angeführten Stelle ist davon die Rede, daß für die Betriebszugehörigkeit der Gesamthafenarbeiter zum GHB durch die Bildung der GHBG ein Betrieb und damit die Möglichkeit geschaffen sei, daß die Gesamthafenarbeiter feste Arbeiter der GHBG werden könnten, so daß sie bei dieser Gesellschaft ihre betriebliche Heimat hätten. Diese Ausführungen sprechen eher für als gegen die sozial-arbeitsrechtliche Funktion des GHB, der GHBG und des aus diesen beiden nach Ansicht des Finanzamts zusammengesetzten Verbandes. Schließlich berechtigt auch der Erwerb eines Geschäftsgrundstücks sowie von Geschäftsinventar noch nicht zur Annahme eines Zweckvermögens. Für dieses ist entscheidend, daß das Vermögen einem bestimmten Zweck zugeführt werden muß, und daß die formalen Eigentümer das Vermögen nicht mehr für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 253/32 vom 21. Juni 1933, RStBl. 1933 S. 872). Das wesentliche Merkmal eines Zweckvermögens besteht hiernach in der dauernden Bindung einer bestimmten Vermögensmasse an einen dem rechtlichen Eigentümer fremden Zweck (Urteil des Reichsfinanzhofs III 84/42 vom 16. April 1943, RStBl. 1943 S. 658). Für die Schaffung eines derartigen Zweckvermögens bieten die Verhältnisse im Streitfall keine genügende Unterlage. So hat auch bereits der Reichsfinanzhof in den zur Körperschaftsteuer von Gesamthafenbetrieben bzw. Gesamthafenbetriebsvereinen ergangenen Urteilen vom 29. April 1941 und vom 16. Mai 1942 entschieden. Ein steuerpflichtiges Zweckvermögen im Sinne des § 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) und § 1 Abs. 1 Ziff. 2 e VermStG liegt daher nicht vor, jedenfalls nicht an dem hier maßgebenden Zeitpunkt. Ob anders zu urteilen wäre, wenn später eine Anhäufung von Vermögen für längere Dauer feststellbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Das Finanzamt rügt schließlich einen Rechtsverstoß des Finanzgerichts gegen § 232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO). In der Rechtsbeschwerdeentscheidung der Finanzleitstelle sei das Finanzamt angewiesen worden, das Grundstück dem Verband zuzurechnen. Dies habe das Finanzamt mit seinem Zurechnungsfortschreibungsbescheid getan. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Auf ihm beruhe der in diesem Verfahren angefochtene Steuerbescheid. Gemäß § 232 Abs. 2 a. a. O. könne dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Mit der Zurechnung des Grundstücks an den Verband habe die Finanzleitstelle die Existenz des Verbandes bindend festgestellt. Demgemäß enthalte auch der Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamts neben der Zurechnung die rechtskräftige Feststellung der Existenz des Verbandes. Daher habe das Finanzgericht die Frage nach der Existenz des Verbandes nicht mehr aufwerfen und noch weniger diese Existenz verneinen dürfen. Der Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung der Finanzleitstelle hat den früheren Fortschreibungsbescheid des Finanzamts (vom 13. Januar 1938) und die Anfechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen. Darin erschöpfe sich die Rechtskraftwirkung der Entscheidung der Finanzleitstelle.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Entscheidung ergibt sich allerdings, daß der Verband als selbständiger Vermögensträger angesehen worden ist. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gründe der Entscheidung. Es kann sich nur darum handeln, ob der auf Grund der Entscheidung der Finanzleitstelle erlassene, rechtskräftig gewordene Zurechnungsfortschreibungsbescheid auch die Existenz des hier angenommenen Verbandes mit bindender Wirkung für das hier laufende Verfahren festgestellt hat. Dies muß verneint werden. Es ist zwar richtig, daß bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks nicht nur über den Wert des Grundstücks, sondern auch über dessen Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen und darüber entschieden wird, wer steuerlich Eigentümer des Grundstücks ist. Dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid kann jedoch gemäß § 232 Abs. 2 a. a. O. nur insoweit bindende Wirkung zukommen, als es sich um die Zurechnung des Grundstücks handelt. Der Einwand des Beschwerdegegners (Verbandes), daß der Verband nicht existiere, könnte also hinsichtlich der übrigen Gegenstände des Betriebsvermögens nicht abgeschnitten werden. Das Ergebnis wäre daher, daß zwar das Grundstück dem Verband zugerechnet werden müßte, der insoweit kraft der bindenden Wirkung des Zurechnungsfortschreibungsbescheids als bestehend anzunehmen wäre, während das übrige Vermögen diesem Verband nicht zugerechnet werden könnte, weil der Verband nicht existiert. Das Finanzamt will diese widersprechenden Ergebnisse dadurch beseitigen, daß es die bindende Wirkung des Einheitswertfortschreibungsbescheides über das Grundstück auf das Betriebsvermögen des von ihm angenommenen Verbandes ausdehnt. Dies ist nicht zutreffend. Wenn das Belegenheitsfinanzamt das Grundstück einem nicht existierenden Eigentümer zurechnet, ist dieser Bescheid insoweit gegenstandslos und kann daher nicht die Wirkung haben, daß im Verfahren der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der nicht existierende Eigentümer als existent hingenommen werden muß. So liegt die Sache hier. Im Streitfall handelt es sich zwar um die Umbewertung des Betriebsvermögens für die Vermögensteuerzahlungen für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 und um die Heranziehung zu diesen Vermögensteuerzahlungen. Maßgebend für die Feststellung des Vermögens ist in diesem Falle die Vermögensfeststellung und Vermögensveranlagung 1946. Gleichwohl kommt der Umrechnung und Festsetzung des Vermögens für die Zwecke der Vermögensteuerzahlungen für 1948 nicht nur abgeleitete, sondern selbständige Bedeutung zu (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 39/49 S vom 19. Dezember 1949, Steuer und Wirtschaft 1950 Nr. 42). Die Frage nach dem wirklichen Betriebsinhaber konnte daher in diesem Verfahren untersucht und entschieden werden.

Die Rb. war hiernach mit der Kostenfolge aus § 309 AO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407555

BStBl III 1953, 54

BFHE 1954, 135

BFHE 57, 135

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