Leitsatz (amtlich)

1. Will das Finanzgericht einem Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung (§ 272 AO) nicht entsprechen, so muß es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten ist.

2. Die Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung ist eine Ermessensentscheidung, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles soweit begründet werden muß, daß dem Bundesfinanzhof eine Nachprüfung möglich ist.

3. Unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Entwicklung seit 1945 und dem sich daraus ergebenden begrenzten Ermessensspielraum des Finanzgerichts kann das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung in der Regel nur dann zurückweisen, wenn es seinen Anträgen in allen Punkten entspricht oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei einem unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten.

 

Normenkette

AO § 272 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang Aufwendungen der OHG in ihrem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951 zum Umbau eines Lagerhauses Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand waren, welche Abschläge die OHG von den Anschaffungskosten des Warenlagers am 30. Juni 1951 machen durfte und ob sie in dieser Bilanz Ansprüche auf Umsatzbonus aktivieren mußte.

Die OHG aktivierte zunächst in ihrer Bilanz vom 30. Juni 1951 auf Grund des Gutachtens eines privaten Sachverständigen von den gesamten Umbaukosten von 25 284 DM 12 000 DM. Erst im Berufungsverfahren verlangte die OHG die Behandlung aller Umbaukosten als Erhaltungsaufwand und bezog sich dafür auf ein weiteres Gutachten eines anderen Architekten. Das Finanzgericht forderte Ergänzungsgutachten und Gutachten von zwei Finanzbauämtern an. Die beiden Berufsrichter der Kammer nahmen unter Zuziehung von Sachverständigen zwei Ortsbesichtigungen vor, um den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Zur Entscheidung der Frage, ob und welche Abschläge von den Anschaffungskosten des Warenlagers gerechtfertigt seien, veranlaßte der Vorsitzende des Finanzgerichts eine Nachprüfung durch einen Großbetriebsprüfer der Oberfinanzdirektion und durch einen von der Industrieund Handelskammer benannten Sachverständigen. Beide Gutachter und ihre Prüfungsmethoden lehnte die OHG ab. Die Aktivierung des Umsatzbonus in Höhe von 16 000 DM verlangte das Finanzamt in der Bilanz vom 30. Juni 1951 erst im Berufungsverfahren.

Den von der OHG gestellten Antrag, mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht anzuberaumen, lehnte die Kammer im Urteil einstimmig mit der Begründung ab, daß die Berufsrichter der Kammer den Sachverhalt zweimal mit den Beteiligten erörtert hätten und eine weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung vor der Kammer nicht zu erwarten sei. Sachlich kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß die OHG die Umbaukosten mit einem Betrag von 14 500 DM zu aktivieren habe und daß ein Pauschalabschlag von den Anschaffungskosten des Warenlagers nicht zulässig sei. Das Finanzgericht lehnte den Antrag des Finanzamts auf Aktivierung des Anspruchs auf Umsatzbonus u. a. deshalb ab, weil das Finanzamt diesen Punkt erst etwa sechs Jahre nach Aufstellung der Bilanz aufgegriffen habe und der Betriebsprüfer nicht beauftragt worden sei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Die Rb. der OHG richtet sich u. a. dagegen, daß das Finanzgericht den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgewiesen habe. Mit der Anschlußbeschwerde verlangt der Vorsteher des Finanzamts die Aktivierung des Umsatzbonus in der Bilanz vom 30. Juni 1951. Auf Anregung des Senats trat der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren bei und äußerte sich zur Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung u. a. wie folgt:

"Aus dem Recht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt zwar nicht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung (BVerfGE Bd. 5 S. 9 ff., 11; Bd. 6 S. 19, 20); selbst die Unterlassung einer gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung bedeutet nicht in jedem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE Bd. 9 S. 231 ff., 236). Die Vorschrift des § 272 AO, die die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nur in Form einer Kannbestimmung vorsieht und die Zurückweisung eines Antrags auf mündliche Verhandlung durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zuläßt, verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz. Ich bin indessen der Auffassung, daß die im Zuge der rechtsstaatlichen Entwicklung zur Geltung gelangten tragenden verfahrensrechtlichen Grundsätze der anderen Gerichtsbarkeiten bereits vor der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung möglichst auch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit angewandt werden sollten, soweit die bisherige gesetzliche Regelung dies zuläßt.

Sämtliche nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen Gerichtsverfahrensordnungen gewähren den Beteiligten einen Anspruch auf mündliche Verhandlung; von dieser kann nur bei Einverständnis sämtlicher Beteiligten abgesehen werden (vgl. § 101, Absätze 1 und 2 VwGO, § 124 Absätze 1 und 2 SGO, § 46 Absatz 2 ArbGG; vgl. auch § 137 ZPO). Der entscheidende Unterschied dieser Bestimmungen gegenüber dem Finanzgerichtsverfahren liegt m. E. weniger darin, daß sie von der mündlichen Verhandlung als Regel ausgehen, als darin, daß ein Beteiligter die mündliche Verhandlung selbst dann erzwingen kann, wenn er an ihr offensichtlich kein berechtigtes Interesse hat. Daraus wird erkennbar, daß der Wert der mündlichen Verhandlung nach der heutigen Auffassung vom Gerichtsverfahren nicht nur in der von ihr nach objektiver Beurteilung zu erwartenden besseren Sachaufklärung und Aussprache über Rechtsfragen liegt, so daß sie hiernach wegfallen könnte, wenn nach Auffassung des Gerichts feststeht, daß eine mündliche Verhandlung nicht mehr zu einer weiteren Aufklärung auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet führen würde. Vielmehr soll die mündliche Verhandlung nach der modernen Anschauung vom Prozeß den Beteiligten das Bewußtsein vermitteln, in unmittelbarer Rede und Gegenrede vor dem Gericht ihre Auffassung zum Streitfall auf tatsächlichem und rechtlichem Gebiet vortragen zu können. Für die Frage, ob ein Gerichtsverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche abgeschlossen wird, soll hiernach allein der Wunsch der Beteiligten, nicht die Auffassung des Gerichts maßgebend sein. Es kommt somit z. B. nicht darauf an, ob es sich nach Auffassung des Gerichts um einen schwierigen oder um einen einfachen Fall handelt.

Diese für die anderen Gerichtsverfahren bereits positivrechtlich geregelten allgemeinen Grundsätze sollten auf das Verfahren vor den Finanzgerichten schon jetzt, unabhängig von der vorgesehenen künftigen Regelung in der Finanzgerichtsordnung, angewendet werden. Wenn § 294 AO die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof als einer bloßen Rechtsinstanz für den Fall des Antrags eines Beteiligten zwingend vorschreibt, so sollte dies für das Verfahren vor den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz erst recht gelten, nachdem die Finanzgerichte inzwischen sämtlich -- spätestens mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957, BGBl I S. 1746 -- die Stellung echter Gerichte erlangt haben. Es kann hierbei auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I S. 981) dem Steuerpflichtigen sogar für das verwaltungsmäßige Einspruchsverfahren ein unentziehbares Recht auf 'mündliche Verhandlung' eingeräumt hat (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 FVG in der Fassung von Artikel 20 Nr. 3 b StÄndG).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so führt die verfassungskonforme Auslegung des § 272 AO dazu, die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts über einen Antrag auf mündliche Verhandlung als eine Ermessensentscheidung zu betrachten, bei der die dargelegte Entwicklung des Steuerprozesses zugrunde zu legen ist und die vom Bundesfinanzhof auf ihre Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der modernen Anschauungen über das Wesen eines Gerichtsverfahrens überprüft werden kann. Eine Ablehnung des Antrags dürfte hiernach im wesentlichen nur noch dann zulässig sein, wenn das Finanzgericht auch ohne mündliche Verhandlung in vollem Umfang dem Klagebegehren des Antragstellers zu entsprechen beabsichtigt."

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der OHG und die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führen zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen zur Auslegung des § 272 Satz 2 AO an und kommt aus denselben Gründen dazu, daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden muß, um der OHG Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu allen drei Streitpunkten dem Finanzgericht in mündlicher Verhandlung darzulegen. Nach § 272 Satz 2 AO kann der Antrag des Steuerpflichtigen auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nur durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückgewiesen werden. Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige keinen unbedingten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt keine Verletzung des im Grundgesetz (GG) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1) vor, wenn der Staatsbürger in einem gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung hat (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 346/56 vom 3. April 1959, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 231, und des Bundesverwaltungsgerichts IV C 412/57 vom 26. September 1958, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 7 S. 230). § 272 Satz 2 AO ist also mit dem GG vereinbar. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungen aus, die sich mit der Auslegung dieser Vorschrift befassen. So sieht das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 429/51 U vom 21. Februar 1952, BStBl 1952 III S. 90, Slg. Bd. 56 S. 225, einen wesentlichen, zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensmangel darin, daß das Finanzgericht über den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht entschied, wenn nur die Möglichkeit bestand, daß das Gericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung anders entschieden hätte. Auf ähnlichen Erwägungen beruht das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 410/52 U vom 29. Oktober 1953, BStBl 1954 III. S. 6, Slg. Bd. 58 S. 239. Es sieht in der Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung eine Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn die Entscheidung bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Erstmals im Urteil des Bundesfinanzhofs II 293/58 U vom 28. Juni 1961, BStBl 1961 III S. 411, wird ausgesprochen, daß es sich bei der Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag auf mündliche Verhandlung um eine Ermessensentscheidung handelt, die ausreichend begründet werden muß, um dem Bundesfinanzhof die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben.

Der Senat schließt sich, von der bezeichneten Rechtsprechung ausgehend, der Auffassung des Bundesministers der Finanzen an, daß es sich bei der Entscheidung des Finanzgerichts um eine Ermessensentscheidung handelt, die der Bundesfinanzhof daraufhin nachprüfen muß, ob das Finanzgericht sein Ermessen zutreffend ausübte. Zu diesem Zweck muß das Finanzgericht, wenn es dem Antrag nicht stattgeben will, die einstimmige Ablehnung unter Erörterung des zur Entscheidung stehenden Falles ausreichend begründen. Um dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, zu den für eine Ablehnung in Betracht kommenden Gründen Stellung zu nehmen, muß das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen nach Stellung des Antrags mitteilen, aus welchen Gründen die Kammer seinem Antrag auf mündliche Verhandlung möglicherweise nicht entsprechen werde. Dem Steuerpflichtigen muß unabhängig davon, ob er durch eine sachverständige Person vertreten wird oder selbst ausreichende steuerliche Kenntnisse besitzt, Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Ablehnung seines Antrags auf mündliche Verhandlung einzurichten und weitere schriftliche Ausführungen zu machen.

Aus den von dem Bundesminister der Finanzen dargestellten Erwägungen, besonders aus der Entwicklung der rechtsstaatlichen Verhältnisse seit 1945, ergibt sich, daß dem dem Finanzgericht verbleibenden Ermessensspielraum bei der Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung sehr enge Grenzen gezogen sind. Der Antrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich sei und daß auch eine mündliche Verhandlung keinen Einfluß auf die Entscheidung haben werde. Die Ablehnung kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Kammervorsitzende oder die richterlichen Mitglieder den Sachverhalt ausführlich mit den Beteiligten erörtert hätten. Denn diese Erörterung ist keine mündliche Verhandlung, weil sie nicht vor allen Mitgliedern des Gerichts stattfand. Das Finanzgericht kann einen Antrag des Steuerpflichtigen nach vorausgehendem Hinweis im Rahmen seines pflichtgemäßen, durch die Entwicklung der rechtsstaatlichen Vorstellungen weitgehend eingeschränkten Ermessens in der Regel nur dann durch einen einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückweisen, wenn es in allen Punkten zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidet und das Finanzamt keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei einem in jeder Hinsicht unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten. Die Tatsache allein, daß es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage bei einem unstreitigen Sachverhalt handelt, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrags.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so lag die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens des Finanzgerichts schon darin, daß es den Antrag auf mündliche Verhandlung ohne vorherige Erörterung im angefochtenen Urteil ablehnte. Das Finanzgericht hätte unter Berücksichtigung des ihm verbleibenden begrenzten Ermessensspielraums dem Antrag stattgeben müssen, weil der für die Behandlung der Umbaukosten und die Bewertung des Warenlagers maßgebende Sachverhalt in vielen Punkten bestritten war und mehrere voneinander abweichende Gutachten vorlagen. Die angefochtene Entscheidung wird deshalb aufgehoben. Das Finanzgericht wird den Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung erörtern und in seiner erneuten Entscheidung auch zu den Ausführungen des Finanzamts Stellung nehmen, mit denen es die Aktivierung des Umsatzbonus in der Bilanz vom 30. Juni 1951 verlangte und die Berechnung des Streitwerts angriff. Die Pflicht zur Aktivierung des Umsatzbonus kann nicht damit verneint werden, daß das Finanzamt erst im Berufungsverfahren auf diese angebliche Verpflichtung der OHG hinwies und daß der Prüfer zu einer diesen Punkten betreffenden Erörterung keinen Auftrag hatte.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 57

BFHE 1962, 151

NJW 1962, 839

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