Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Waren am Währungsstichtag bereits Rückerstattungsansprüche gegen den Abgabepflichtigen geltend gemacht, so sind in den Vergleichsbilanzen (RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz) einerseits die drohenden Rückerstattungsverpflichtungen zu passivieren und andererseits damit zusammenhängende Gegenansprüche zu aktivieren. Durch die Umstellung der Gegenansprüche können Gläubigerverluste entstehen.

 

Normenkette

LAG § 164

 

Tatbestand

Die Abgabepflichtige hatte im Jahre 1936 zu ihrem Stammbetrieb noch die Weberei A. und die Spinnerei B. erworben. Die Betriebe A. und B. mußte sie im Wege der Rückerstattung an die Vorbesitzer zurückgeben. über die Rückerstattung schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach hatten die Rückerstattungsberechtigten zur Abgeltung der Gegenansprüche der Abgabepflichtigen den Betrag von 195.000 DM zu zahlen. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ist zu ersehen, daß Rückerstattungsansprüche seit dem 4. Januar 1947 geltend gemacht worden sind.

Den Rückerstattungsverlust hatte die Abgabepflichtige ursprünglich gewinnmindernd in der DM-Zeit behandelt. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte sie ihre DM-Eröffnungsbilanz nach § 27 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und setzte die Rückgabeverpflichtung mit insgesamt 1.979.528,14 DM an und aktivierte ihre Gegenansprüche mit 195.000 DM. Sie ist der Ansicht, daß der Währungsverlust bei dem Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr bei der Kreditgewinnabgabe zu berücksichtigen sei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten den Standpunkt, daß die änderung der DM-Eröffnungsbilanz nach § 27 Abs. 2 LAG nur auf den 21. Juni 1948, nicht aber auf den 20. Juni 1948 zurückwirke. Der Gesetzgeber habe eine Anwendung des § 27 Abs. 2 LAG bei der Kreditgewinnabgabe nicht in Erwägung gezogen. Der fehlende Ansatz der Forderung auf Kaufpreisrückgewähr in der RM-Schlußbilanz mache es unmöglich, den entstandenen Währungsverlust bei der Kreditgewinnabgabe anzuerkennen. Ob die änderung der DM-Eröffnungsbilanz einen Einfluß auf die RM-Schlußbilanz habe oder sonst der entstandene Währungsverlust bei der Kreditgewinnabgabe berücksichtigt werden könne, hänge davon ab, wieweit die Rückerstattung auf den Währungsstichtag zurückwirke und damit der Gläubigerverlust auch zu diesem Zeitpunkt als eingetreten anzusehen sei. In den Fällen, in denen die Rückerstattung am 21. Juni 1948 noch offen gewesen sei, sei der Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr am Währungsstichtag aufschiebend bedingt gewesen und habe noch nicht bestanden. Es könne darum grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt kein Umstellungsverlust eingetreten sein.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat die Abgabepflichtige Rechtsbeschwerde (Rb.) eingelegt. Sie trägt vor, die RM-Schlußbilanz sei fehlerhaft, da sie die Rückerstattung nicht berücksichtige. In Höhe des gezahlten Kaufpreises habe während der gesamten Entziehungsperiode eine Rückgewährforderung, wie andererseits hinsichtlich des der Rückerstattung unterliegenden Vermögens eine Herausgabeverpflichtung bestanden. Der Anspruch auf die Kaufpreisrückgewähr sei eine selbständige Forderung, durch deren Umstellung ein Währungsverlust eingetreten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Zutreffend stellt das Finanzgericht fest, daß der Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr eine selbständige Forderung darstellt und durch die Umstellung des Anspruches ein Währungsverlust eingetreten ist. Es kann dem Finanzgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß der Nichtansatz der Forderung in der RM-Schlußbilanz es unmöglich mache, den Währungsverlust bei der Kreditgewinnabgabe anzuerkennen. Da die Rückerstattungsansprüche bereits im Jahre 1947 geltend gemacht worden sind, mußten sie in den folgenden Bilanzen, insbesondere aber in den hier in Rede stehenden Vergleichsbilanzen ausgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin mußte am Währungsstichtag mit der Verpflichtung zur Rückgabe der in Rede stehenden Betriebe rechnen; sie war somit schon handelsrechtlich gehalten, den zu erwartenden Verlust durch Einstellung eines entsprechenden Passivpostens zu berücksichtigen. Wenn das nicht geschah, waren die Bilanzen falsch. Waren aber die Verpflichtungen auszuweisen, so mußten auch die voraussehbaren Gegenansprüche aktiviert werden. Da es sich um selbständige Ansprüche handelt, war auch eine Saldierung nicht möglich. Es kann dem Finanzgericht nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß es sich um aufschiebend bedingte Gegenansprüche handele, da eine Bedingung nicht zu erkennen ist.

Bei der bedeutenden Auswirkung, die ein falscher Bilanzansatz auf die Höhe der Abgabeschuld haben kann, ist eine Bilanzberichtigung, soweit sie sich auf die Höhe der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste auswirkt, stets durchzuführen. Soweit Forderungen oder Verbindlichkeiten in den Vergleichsbilanzen nicht oder nicht richtig ausgewiesen sind, müssen sie für die Kreditgewinnabgabe ergänzt oder berichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 196/55 S vom 22. November 1957, BStBl 1958 III S. 10, Slg. Bd. 66 S. 24).

Müssen aber die Gegenansprüche in den Vergleichsbilanzen aktiviert werden, so entsteht nach § 164 LAG ein Gläubigerverlust. Da die Vorinstanzen dies verkannt haben, waren ihre Entscheidungen aufzuheben. Zur Durchführung der diesen Ausführungen entsprechenden Berichtigung der Kreditgewinnabgabeveranlagung geht die Sache an das Finanzamt zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409356

BStBl III 1959, 291

BFHE 1960, 78

BFHE 69, 78

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