Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der änderung eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hinsichtlich der Höhe der Beitragsrückerstattung.

 

Normenkette

KStG § 11 Ziff. 2; KStDV § 22 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), ein V. a. G., bezweckt nach § 1 ihrer Satzung die Versicherung ihrer Mitglieder, Angehörigen des Metzgerhandwerks, gegen Verluste infolge amtlicher Beanstandungen von Vieh nach dem Schlachten im städtischen Schlachthof. Etwaige überschüsse am Ende des Wirtschaftsjahres sind gemäß § 26 a. a. O. nach Beschlußfassung durch die Hauptversammlung im Verhältnis der während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bezahlten Prämien an die Mitglieder zu vergüten.

Die Stpfl. hat zum 31. Dezember 1952 durch Beschluß ihrer Hauptversammlung vom 12. Oktober 1953 in Verbindung mit der Genehmigung des Jahresabschlusses einer noch zu gründenden Unterstützungskasse für ihre Gefolgschaftsmitglieder 1 300 DM zugewiesen und diesen Betrag in ihrer Bilanz zurückgestellt. Das Finanzamt lehnte die Rückstellung ab, weil die Unterstützungskasse nicht gegründet worden sei. Die Stpfl. machte demgegenüber mit Sprungberufung geltend, daß sie die Rückstellung durch Beschluß vom 14. Juni 1954 aufgelöst und den frei gewordenen Betrag als Beitragsrückerstattung an die Mitglieder ausgeschüttet habe, da er aus dem technischen Geschäft stamme. Die 1.300 DM sind den Mitgliedern am 29. September 1954 anteilig überwiesen worden. Das Finanzamt brachte im Berufungsverfahren hiergegen vor, daß nach § 22 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV) die Beitragsrückerstattung spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres beschlossen werden müsse. Dies sei im Streitfalle nicht geschehen. Auch dürften steuerliche Mehrergebnisse nicht nachträglich einer Rücklage für Beitragsrückerstattungen zugeführt werden (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 208/38 vom 29. November 1938, Reichssteuerblatt 1939 S. 274 und Abschn. II Ziff. 1 Satz 2 des nach den Körperschaftsteuer-Richtlinien 1951/1952 - Abschn. 58 - noch anwendbaren Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juli 1936 S 2511-45 III).

Das Finanzgericht gab der Berufung statt und stützte sich hierbei auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 38/53 U vom 25. August 1953, Slg. Bd. 58 S. 320, Bundessteuerblatt 1954 III S. 36 und I 88/53 U vom 12. Januar 1954, Slg. Bd. 58 S. 496, Bundessteuerblatt III S. 101. Nach der Niederschrift über die Hauptversammlung vom 14. Juni 1954 sei mit der Genehmigung des Jahresabschlusses 1953 der Beschluß verbunden worden, die Rückstellung in Höhe von 1 300 DM aufzulösen und den Betrag an die Versicherten als Beitragsrückerstattung zurückzugeben. Da sich der steuerliche Mehrgewinn 1952 nur auf Grund der Körperschaftsteuerveranlagung ergeben habe, sei die nachträgliche Beschlußfassung nicht verspätet und könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung beanstandet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Die Stpfl. hat in der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 1953 den Betrag von 1 300 DM für eine noch zu gründende Unterstützungskasse bereitgestellt. Dieser Beschluß war bis zum 14. Juni 1954, dem Tage der Mitgliederversammlung, für die Genehmigung der Bilanz 1953 wirksam. An diesem Tage wurde der Beschluß abgeändert. Der Betrag sollte nunmehr an die Mitglieder des Versicherungsvereins a. G. zurückgegeben werden. Die Beitragsrückerstattung ist somit nicht in Verbindung mit dem Abschluß 1952 erfolgt, sondern später, im Jahre 1954. In übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Ziff. 2 KStDV kann eine Rückwirkung auf den Bilanzstichtag nur dann anerkannt werden, wenn durch die Generalversammlung in Verbindung mit der Genehmigung der Bilanz beschlossen wird, den Betrag an die Vereinsmitglieder wieder zurückzugeben. Die Rechtslage ist im Streitfalle anders als im Falle der Entscheidung I 38/53 U vom 25. August 1953. In diesem Falle handelte es sich um einen Gewinnbetrag, über den handelsrechtlich noch nicht verfügt worden war. Der Beschluß vom 14. Juni 1954 hat keine Rückwirkung auf die Zeit, bevor er gefaßt worden ist. Der Veranlagung muß der Tatbestand zugrunde gelegt werden, der am Bilanzstichtag 1952 nach dem Beschluß über die Genehmigung dieser Bilanz im Jahr 1953 gegeben war.

Die Vorentscheidung wird deshalb aufgehoben und die Sprungberufung gegen den Bescheid des Finanzamts vom 10. Mai 1954 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 65

BFHE 1956, 175

BFHE 62, 175

DB 1956, 152

StRK, KStG:11/2 R 1

FR 1956, 209

NWB, F. 4 S.220 Nr. 23

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