Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug des einem anderen zuzurechnenden Nutzungswerts einer Wohnung als dauernde Last

 

Leitsatz (NV)

Der zur unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung Verpflichtete kann mangels Aufwendungen deren Nutzungswert nicht als dauernde Last abziehen, wenn der Nutzungswert unmittelbar dem Berechtigten zuzurechnen ist. Jedoch können die Erhaltungsaufwendungen eine dauernde Last bilden, die der Verpflichtete dem Berechtigten abzunehmen hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 BFHE 143, 317).

 

Normenkette

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erhielt von seinen Eltern durch Vertrag vom 11. Februar 1970 deren Vermögen übertragen, das im wesentlichen aus einem Gaststättenbetrieb nebst Betriebsgrundstück bestand. Der Kläger verpflichtete sich dabei gegenüber seinen Eltern, ihnen eine lebenslängliche Rente sowie die Krankenkassenbeiträge zu zahlen, eine Wohnung in dem übertragenen Haus zur unentgeltlichen Nutzung zeitlebens zu belassen sowie die anfallenden Reparaturen zu tragen. Das Wohnrecht wurde nicht dinglich gesichert.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete in den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1971 bis 1973 den Nutzungswert der elterlichen Wohnung den Klägern zu, berücksichtigte aber - entgegen dem Begehren der Kläger - die Wohnungsüberlassung nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte eine dauernde Last in Höhe des Nutzungswerts der elterlichen Wohnung an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 verletzt. Das FG hat rechtsfehlerhaft den Nutzungswert der vom Kläger seinen Eltern überlassenen Wohnung als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben der Kläger zum Abzug zugelassen.

Wie das FA zutreffend rügt, fehlt es beim Kläger insoweit an für die Anerkennung einer dauernden Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 erforderlichen Aufwendungen. Der Verpflichtete kann dem Berechtigten nichts zuwenden, was einkommensteuerrechtlich nicht zunächst beim Verpflichteten zu erfassen, sondern unmittelbar und allein dem Berechtigten zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317).

Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Klägers ist die private Nutzung der seinen Eltern überlassenen Wohnung in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des FG zum Betriebsvermögen gehörenden Haus als Entnahme mit den Selbstkosten zu berücksichtigen. Der Nutzungswert der überlassenen Wohnung ist den Eltern nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG zuzurechnen, weil sie diese aufgrund einer gesicherten Rechtsposition unentgeltlich innehaben. Sie sind nach dem Vertrag vom 11. Februar 1970 berechtigt, diese zeitlebens unentgeltlich zu bewohnen. Im Hinblick darauf bleibt für eine Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG kein Raum (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366).

2. Eine dauernde Last i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 bilden beim Kläger jedoch seine anteiligen, aufgrund des Vertrages vom 11. Februar 1970 auf die elterliche Wohnung aufgewendeten Erhaltungskosten. Diese sind aus dem Betrieb des Klägers abgeflossen und als wiederkehrende Sachleistungen seinen Eltern zugeflossen. Im einzelnen wird hierzu auf die Grundsätze des Urteils des Senats vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 verwiesen. Der Ansatz von Absetzungen für Abnutzung kommt jedoch nicht in Betracht.

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Denn es fehlen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des auf die elterliche Wohnung entfallenden Erhaltungsaufwands, der bei den gewerblichen Einkünften des Klägers als Entnahme anzusetzen und im Rahmen der Sonderausgaben als dauernde Last abzuziehen ist. Die Sache geht an das FG zurück, damit dieses die anteiligen Selbstkosten des Klägers feststellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414052

BFH/NV 1985, 78

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