Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

In der Unverzinslichkeit eines zur Förderung des Wohnungsbaus gegebenen Darlehens liegt kein Zuschuß im Sinne des § 7c EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 7c, 33

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein durch die Hingabe eines zinslosen Baudarlehens sich ergebender Zinsverlust wie ein § 7c-Zuschuß von den Einkünften abgesetzt werden kann, gegebenenfalls, ob eine Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich ist.

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Beamter außer Dienst, der infolge mehrfacher Ausbombung nach X. evakuiert wurde, beschaffte sich im Jahre 1954 eine Wohnung in Y. durch Hingabe eines unverzinslichen, innerhalb 17 Jahren ratenweise in bar rückzahlbaren Mieterdarlehens von 5.000 DM. Er errechnete für die Dauer der Darlehnshingabe einen Zinsverlust von 1.280 DM und begehrte, diesen Betrag wie einen § 7c-Zuschuß von seinen Einkünften abzusetzen. Hilfsweise sei der Betrag als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte, zuletzt durch Einspruchsentscheidung vom 14. August 1956, das Begehren des Bf. ab. Auch mit der Berufung drang der Bf. nicht durch. Einem Zuschuß im Sinne des § 7c EStG stehe - so führte das Finanzgericht aus - der vom Bf. errechnete Zinsverlust nicht gleich, so daß eine Absetzung von den Einkünften nach § 7c EStG nicht statthaft sei. Eine Anwendung des § 33 EStG sei nicht möglich, weil dieser tatsächliche Aufwendungen im Veranlagungsabschnitt voraussetze, die aber hinsichtlich des Zinsverlustes nicht gegeben seien.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird eingewandt, vom Finanzgericht sei nicht beachtet, daß die als Gegenwert für das hingegebene Baudarlehen erworbene Forderung wegen der Unverzinslichkeit und fast 17-jährigen Laufzeit bis zur Tilgung erheblich unterwertig sei. Für die Anwendbarkeit des § 33 EStG sei unbeachtet geblieben, daß der Bf. durch die Ausbombung, Evakuierung und Entlassung aus seiner Stellung in besonders unglückliche Verhältnisse geraten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können sowohl Zuschüsse wie unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige können nur Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbau im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen.

Erfolgt die Förderung des Wohnungsbaus durch Hingabe eines unverzinslichen Darlehens, so erschöpft sich nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Gesetzes die steuerliche Begünstigung in der Absetzung des Darlehens selbst. In der Unverzinslichkeit sieht der Gesetzgeber keine weitere, nebenher laufende und steuerlich zu berücksichtigende Förderung des Wohnungsbaus, d. h. nicht einen Zuschuß im Sinne der Gesetzesvorschrift.

Wenn der Gesetzgeber es ablehnt, in der Unverzinslichkeit eines Darlehens einen zusätzlichen Begünstigungstatbestand zu sehen, so gilt dies naturgemäß auch für die Fälle, in denen bereits die Absetzbarkeit des Darlehens selbst wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen entfällt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 215/58 U vom 12. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 268).

Mit Recht haben die Vorinstanzen deshalb eine Absetzung der vom Bf. errechneten Zinsverluste von 1.280 DM als Zuschuß nach § 7c EStG abgelehnt.

Ohne Rechtsirrtum ist auch die Behandlung des Zinsverlustes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG vom Finanzgericht verneint. Nur tatsächliche aus den Einkünften geleistete Ausgaben können nach § 33 EStG Berücksichtigung finden. Solche sind hier nicht gegeben. Die vom Bf. geltend gemachten besonders unglücklichen Verhältnisse, in die er durch Ausbombung, Evakuierung und Entlassung aus dem Dienste geraten ist, können zu einer Anwendung des § 33 EStG nicht führen, weil durch sie keine im Veranlagungsabschnitt aufgebrachten tatsächlichen Ausgaben ausgelöst sind.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 405

BFHE 1960, 385

BFHE 69, 385

StRK, EStG:7c R 76

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