Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob Leistungen eines gemeinnützigen Jugendpflegevereins (Sportbund) in einem Jugendzeltlager (Unterbringung und Verpflegung von Jugendlichen) umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 16, § 4/13/a, § 1/1/1, § 4/24, § 4/25

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein als gemeinnützig anerkannter Verein, widmet sich der Jugendpflege durch sportliche Veranstaltungen. Er hat im Jahre 1952 u. a. Zeltlager veranstaltet, in die Jugendliche aus dem Kreise der (dem beschwerdeführenden Verein angeschlossenen) Mitgliedsvereine und Schüler gewisser Schulen aufgenommen wurden. Für die Unterbringung und Verpflegung dieser Jugendlichen und Schüler hat der Bf. 1952 Einnahmen von 35.572 DM erzielt. Diese hat das Finanzamt zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist der Erfolg zu versagen.

Die Ansicht des Bf., er sei kein Unternehmer, denn er betreibe weder ein Gewerbe noch einen Beruf, entspricht nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Umstand, daß die Zeltlager saisonbedingt jedes Jahr nur in der Sommerzeit stattfinden, ändert nichts an der Nachhaltigkeit der Betätigung; ebensowenig wird die Gewerblichkeit dadurch ausgeschlossen, daß bewußtermaßen die Unkosten der Zeltlager durch die Einnahmen nicht gedeckt werden. Die Annahme des Bf., die Einnahmen für die Zeltlager (Unterbringung und Verpflegung) seien keine Entgelte, sondern nichtsteuerbare Mitgliederbeiträge, ist rechtsirrig, auch wenn die Unterbringungs- und Verpflegungssätze nicht von den Jugendlichen unmittelbar, sondern von den Mitgliedsvereinen für die Jugendlichen bzw. von den Schulen für die Schüler gezahlt werden; denn Entgelt ist gemäß § 10 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen auch, was ein anderer (Verein, Schule) als der Leistungsempfänger (Jugendliche, Schüler) für die Lieferung oder sonstige Leistung (Unterbringung und Verpflegung) gewährt. Die Zahlungen der Mitgliedsvereine sind schon darum nicht als "Mitgliedsbeiträge" anzusprechen, weil sich der Umfang dieser Zahlungen nach der Zahl der untergebrachten und verpflegten Jugendlichen und der Dauer der Unterbringung und Verpflegung richtete. Auch als nichtsteuerbare Ausübung öffentlicher Gewalt (ß 2 Abs. 3 UStG) ist die Zeltlagerbetreuung der Jugendlichen durch den Bf. nicht anzusprechen; schon darum nicht, weil öffentliche Gewalt nur von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt werden kann, der Bf. aber ein privatrechtlicher Verein ist. Die Einnahmen des Bf. für die Lagerunterbringung und Verpflegung sind also jedenfalls gemäß § 1 Ziff. 1 UStG steuerbare Leistungsentgelte.

Ihre Steuerpflicht wird nicht schon dadurch beseitigt, daß der Bf. ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist; denn die in früheren Umsatzsteuergesetzen enthaltene allgemeine Steuerbefreiungsvorschrift wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit ist in den Umsatzsteuergesetzen 1934 und 1951 nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 16 UStG, die nur amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege begünstigen, liegen bei dem Bf. nicht vor. Auch die Tatsache, daß vom Sozialministerium des Landes Geldbeträge zur Durchführung der Zeltlager gewährt werden, ändert nichts daran, daß Einnahmen des Bf. von den Mitgliedervereinen und von Schulen für die aufgenommenen und verpflegten Zeltlagerinsassen steuerpflichtige Entgelte sind.

Die allein in Frage kommende Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 13a UStG entfällt ebenfalls, wie das Finanzgericht ausgeführt hat. Denn der Bf. war im Streitjahr 1952 nach der Auskunft des Jugendherbergswerks nicht eine dem Deutschen Jugendherbergswerk angeschlossene Untergliederung, Einrichtung oder Jugendherberge; auch hat er nach Auffassung des Senats und des Finanzgerichts nicht Leistungen bewirkt, die eine Erfüllung gleicher Aufgaben unter gleichen Voraussetzungen wie das Jugendherbergswerk darstellen. Zweck des Jugendherbergswerks ist nach § 2 seiner Satzung "die Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen" des Jugendwanderns. Der Verband "erstrebt insbesondere ein Netz zweckmäßiger und gut betreuter Unterkunftsstätten ... Die Jugendherbergen sollen das mehrtägige Wandern der gesamten Jugend in einfachster und billigster Art ermöglichen ..." Sie sind Raststätten für die wandernde Jugend. Bei Zeltlagern, in denen Jugendgruppen stationär für Zeit an einem Platze untergebracht werden, kann also nicht von einer gleichen Aufgabe oder von gleichen Voraussetzungen wie beim Jugendherbergswerk gesprochen werden (vgl. Plückebaum-Malitzky Umsatzsteuergesetz, 6. und 7. Aufl. § 4 Ziff. 13a, Tz. 1661).

Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenpflicht folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1958, 7

BFHE 1958, 17

BFHE 66, 17

StRK, UStG:4/16 R 3

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