Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Streitwertgrenze von 1.000 DM (ß 286 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 17 Ziff. 14 des Steueränderungsgesetzes 1961 - BGBl 1961 I S. 981, BStBl 1961 I S. 444 -) gilt für Fälle, in denen der Rechtsstreit nach dem 31. August 1961 beim Finanzgericht anhängig geworden ist.

 

Normenkette

AO § 286 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Mit seiner Rb. greift der Bf. das Urteil des Finanzgerichts an, durch das seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unzulässig.

Nach § 286 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 17 Ziff. 14 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl 1961 I S. 981, BStBl 1961 I S. 444) ist die Rb. gegen Berufungsentscheidungen der Finanzgerichte nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1.000 DM oder wenn das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rb. zugelassen hat. Die neue Fassung des § 286 Abs. 1 AO gilt nach Art. 18 des Steueränderungsgesetzes 1961 für die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach dem 31. August 1961 bei Gericht anhängig geworden ist. Damit kann nur das Anhängigwerden bei dem Finanzgericht gemeint sein. Denn das Finanzgericht ist im Steuerprozeß die erste richterliche Instanz. Spricht das Gesetz davon, daß eine Sache "bei Gericht" anhängig geworden ist, so will es sagen, daß das Verfahren die Verwaltungsinstanz verlassen haben muß. Das geschieht aber, wenn eine Sache beim Finanzgericht anhängig wird.

Im Streitfall ist die Berufung gegen die Entscheidung des Finanzamts erst am 7. November 1961, also nach dem 31. August 1961 eingelegt worden, so daß § 286 Abs. 1 AO in seiner neuen Fassung Anwendung findet. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt nur 156 DM, liegt also unter der maßgebenden Grenze von 1.000 DM.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache hatte der Bf. weder vor dem Finanzgericht beantragt, noch hat das Finanzgericht von sich aus die grundsätzliche Bedeutung ausgesprochen.

Nach § 286 Abs. 2 AO kann die Entscheidung des Finanzgerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rb. von dem Bundesfinanzhof nicht geprüft werden. Deshalb kann der Bundesfinanzhof eine Rb. auch nicht von sich aus für zulässig erklären (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 282/61 vom 17. August 1961, "Der Betriebs-Berater" 1961 S. 1113; Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung § 286, Rechtsspruch 25). Nachdem aber durch das Steueränderungsgesetz 1961 die Streitwertgrenze von 200 DM auf 1.000 DM erhöht worden ist, mag es zweifelhaft sein, ob § 286 Abs. 2 AO weiterhin anzuwenden ist und die Frage der Zulassung der Rb. auch in Zukunft der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof entzogen ist. Im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist eine Nachprüfung zugelassen; ebenso im Entwurf der Finanzgerichtsordnung (vgl. § 98 des Entwurfs).

Für den Streitfall braucht jedoch diese Frage nicht entschieden zu werden. Der Senat würde, auch wenn er die Nachprüfungsmöglichkeit hätte, den Streitfall nicht als grundsätzlich bedeutsam ansehen.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 378

BFHE 1963, 308

BFHE 75, 38

StRK, AO:286 R 32

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