Leitsatz (amtlich)

1. Ein beschränkt Abgabepflichtiger kann bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe Schulden nur abziehen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit abgabepflichtigen Wirtschaftsgütern stehen und die Schulden eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

2. Wirtschaftlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens sein Eigentum mitbelastet, damit ein Erbbauberechtigter die Gebäude errichten kann und die Gebäude am Ende der Erbbauberechtigung unentgeltlich auf den Eigentümer des Grund und Bodens übergehen sollen.

2. Die wirtschaftliche Belastung ist gegeben, wenn im Veranlagungszeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß der Gläubiger sich aus dem Grundstück befriedigen wird und die Geltendmachung eines Rückgriffsrechts gegen den Erbbauberechtigten erfolglos bleiben wird.

 

Normenkette

LAG §§ 17, 21, 80; BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 77 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 71749

BStBl II 1976, 209

BFHE 1976, 497

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