Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der ihren Ehemann beerbenden Ehefrau, die mit ihm im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, steht für ihre unentgeltliche Arbeitsleistung im gemeinschaftlichen Haushalt kein Abzug nach § 24 ErbStG zu.

 

Normenkette

ErbStG §§ 24-25

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) ist Alleinerbin ihres Ehemannes, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand gelebt hatte. Der vorliegende Steuerrechtsstreit geht allein darum, ob die Bgin. für unentgeltliche Arbeitsleistung im ehelichen Haushalt einen Abzug gemäß § 24 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beanspruchen kann. Das Finanzgericht hat den vom Finanzamt versagten Abzug zugebilligt. Hiergegen richtet sich die - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene - Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das Finanzgericht geht davon aus, daß beim gesetzlichen Güterstand der Ehemann gemäß § 1389 Abs. 1 BGB den ehelichen Aufwand zu tragen hat. Hieraus folgert es, der Ehemann erspare infolge der unentgeltlichen Arbeitsleistung seiner Ehefrau im Haushalt den Barlohn für eine etwa erforderliche Haushaltshilfe und stärke damit sein eigenes Vermögen, ausschließlich diesem komme die Arbeitsleistung der Ehefrau zugute. Dieser Schlußfolgerung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Auch beim gesetzlichen Güterstand ist der Haushalt der Ehegatten ein gemeinsamer (vgl. § 1356 Abs. 1 BGB "das gemeinschaftliche Hauswesen") und kein solcher des Ehemanns allein. Im übrigen ist es nicht angängig, beim gesetzlichen Güterstand die Ersparung des Barlohns einer Haushaltshilfe ausschließlich als einen Vorteil für den Ehemann anzusehen. Freilich ist es richtig, daß die Ersparnis zum Teil den vom Ehemann zu tragenden ehelichen Aufwand vermindern wird, es ist aber andererseits anzunehmen, daß die Ersparnis sich zum Teil auch in Gestalt eines Mehrverbrauchs im Haushalt auswirkt, der den Ehegatten gleichmäßig zugute kommt. Das von dem Finanzgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs in Bd. 31 S. 360 der Amtl. Slg. bezieht sich auf die Mitarbeit der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehefrau im Betrieb des Ehemanns. In diesem Falle kommt die Mitarbeit der Ehefrau primär nur dem Ehemann als dem Betriebsinhaber zugute, so daß ein Vergleich mit der Tätigkeit der Ehefrau im gemeinschaftlichen Haushalt nicht möglich ist. Hiernach kann der ihren Ehemann beerbenden Ehefrau, die mit ihm im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, für ihre unentgeltliche Arbeitsleistung im gemeinschaftlichen Haushalt kein Abzug nach § 24 ErbStG zugebilligt werden. Sollte der Reichsfinanzhof in seinem vom Finanzgericht angeführten Urteil I e A 56/31 vom 7. Juli 1931 (Reichssteuerblatt 1931 S. 675) eine abweichende Auffassung haben vertreten wollen, so vermöchte sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.

Hiernach war der Rb. des Finanzamtsvorstehers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 307 f. der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423337

BStBl III 1952, 282

BFHE 1953, 735

BFHE 56, 735

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