Entscheidungsstichwort (Thema)

Sog. große Witwen- / Witwerrente als lebenslängliche Leibrente

 

Leitsatz (NV)

1. Eine nach § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RVO gezahlte sog. große Witwen- / Witwerrente ist jedenfalls dann keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte (abgekürzte) Leibrente, wenn sie voraussichtlich gezahlt wird, bis der / die Bezugsberechtigte das 45. Lebensajhr vollendet hat (§ 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO; Anschluß an BFH-Urteil vom 8. März 1989 - X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551).

2. Zum ,,Rentenstammrecht" bei Sozialversicherungsrenten.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2; RVO § 1263 Abs. 2, § 1268 Abs. 2

 

Tatbestand

Die am 20. Dezember 1936 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit dem Jahre 1978 verwitwet. Bei ihr lebte im Streitjahr 1980 ihre am 30. Januar 1968 geborene Tochter, die ein Recht auf Bezug einer Waisenrente hatte. Die Klägerin bezieht seit November 1978 gemäß § 1268 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine sog. große Witwenrente, im Streitjahr in Höhe von 12 286 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) ermittelte einen Ertragsanteil der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1979 - EStG -) in Höhe von 41 v. H. und unterwarf ihre Einkünfte in Höhe von 4 836 DM der Einkommensteuer. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr bezogene Rente sei eine abgekürzte Leibrente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a letzter Satz EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, die nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO bezogene große Witwenrente sei nur mit einem Ertragsanteil von 4 v. H. steuerbar. Diese Witwenrente und die nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogene Rente hätten ,,unterschiedliche Stammrechte", da sie unter wesentlich verschiedenen Voraussetzungen gewährt würden. Die Annahme zweier Rentenstammrechte führe auch zu sachgerechten Ergebnissen. Die herrschende Meinung behandele die große Witwen- und Witwerrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO als abgekürzte Leibrente, wenn ihre besonderen Voraussetzungen entfielen, bevor der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet habe und deswegen für eine Zwischenzeit nur die ,,kleine Witwen- / Witwerrente" gewährt werde (Bezugnahme auf Abschn. 167 Abs. 6 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984 - EStR -). Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den hier zu beurteilenden Fall steuerrechtlich zu benachteiligen. Hänge die Höhe einer Rente von verschiedenartigen Voraussetzungen ab, so sei nach Abschn. 167 Abs. 6 EStR 1984 eine lebenslängliche Leibrente erst von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem die Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten erstmals vorlägen. Werde eine Rente schon vor diesem Zeitpunkt zeitlich begrenzt nach einer anderen Voraussetzung gewährt, so sei sie als abgekürzte Leibrente zu behandeln. Die wegen der Erziehung eines waisenrenteberechtigten Kindes gewährte große Witwenrente ende spätestens mit der Vollendung des 45. Lebensjahres des Berechtigten. Nach diesem Zeitpunkt sei ,,entsprechend der Rangordnung in § 1268 Abs. 2 RVO" für das Besteuerungsverfahren § 1268 Abs. 2 Nr. 1 RVO ,,maßgebliche Grundlage des Rentenstammrechts". Die von der Klägerin im Streitjahr bezogene abgekürzte Leibrente habe unter Berücksichtigung der Rundungsregelung in Abschn. 167 Abs. 5 EStR eine Laufzeit von drei Jahren.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Mit Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85 (BStBl II 1989, 551) hat der erkennende Senat zur großen Witwen- / Witwerrente - im folgenden fallbezogen: Witwenrente - (§ 1268 Abs. 2 RVO, = § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) ausgeführt: Die in zeitlicher Aufeinanderfolge auf der Rechtsgrundlage des § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO und sodann des § 1268 Abs. 2 Nr. 1 RVO bezogene große Witwenrente sei eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Soweit das FG abhebt auf die zeitliche Aufeinanderfolge zweier ,,Rentenstammrechte", ist darauf zu verweisen, daß jedenfalls sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrenten kein ,,Leibrentenstammrecht" haben und ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff des ,,Rentenstammrechts" für die Auslegung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EstG keine Bedeutung hat. Der Senat läßt dahingestellt, ob er der Auffassung von Abschn. 167 Abs. 6 Sätze 3 und 6 EStR 1984 folgen könnte, daß die kleine Witwenrente eine abgekürzte Leibrente ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Vergleich mit der Rechtslage bei zeitlicher Aufeinanderfolge von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit einerseits und Altersruhegeldern andererseits nicht möglich (Urteil des Senats X R 16/85, unter 4. d).

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, war sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Das FA hat zutreffend den Ertragsanteil mit 41 v. H. ermittelt, da die Klägerin bei Beginn der Leibrente (November 1978) das 41. Lebensjahr vollendet hatte.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 227

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