Leitsatz (amtlich)

Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtspäckchen mit Nahrungs- und Genußmitteln im Wert von insgesamt 10 bis 30 DM zu, liegt regelmäßig ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor; eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn die Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erfolgt. Eine Betriebsveranstaltung liegt nicht vor, wenn die Veranstaltung nur in der Hingabe von Päckchen besteht.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.10.1978; Aktenzeichen 1 BvR 960/78)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Unternehmens mit einer Vielzahl von Filialbetrieben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte bei einer Lohnsteueraußenprüfung fest, daß der Kläger seinen Arbeitnehmern aus Anlaß des Weihnachtsfestes in den Streitjahren 1966 bis 1970 neben einem Weihnachtsgeld von 100 DM in bar Päckchen mit Nahrungs- und Genußmitteln im Wert von jeweils 10 bis 30 DM zugewendet hatte. Der Kläger hatte diese Päckchen seinen Mitarbeitern bei Besuchen in den Filialbetrieben in der Weihnachtszeit einzeln oder, wenn es die Geschäftslage in der jeweiligen Filiale erlaubte, auch gemeinsam, verbunden mit einem persönlichen Dank für geleistete Dienste überreicht.

Das FA stellte den Gesamtwert der Päckchen - unstreitig - mit rd. 36 000 DM fest und ermittelte hieraus die nachzuentrichtende Lohnsteuer. Mit Lohnsteuerhaftungsbescheid forderte das FA diese nach. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 134 (EFG 1976, 134) veröffentlichten Urteil die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus: Mit den Päckchen sei den Arbeitnehmern ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil zugeflossen. Nach Abschn. 11 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) könnten solche Zuwendungen nur dann steuerfrei bleiben, wenn sie bei Betriebsveranstaltungen gewährt würden. Eine Betriebsveranstaltung liege aber nur vor, wenn die Veranstaltung ein gewisses Eigengewicht habe, das sie deutlich - u. a. durch ihre Dauer - von einer nur kurzen Arbeitsunterbrechung abhebe. Die Besuche des Klägers in den einzelnen Filialbetrieben genügten dem nicht. Es sei unmaßgeblich, ob der Kläger wegen der Besonderheit seines Unternehmens keine zentrale Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung habe durchführen können. Fehle es an einer Betriebsveranstaltung, so seien die Sachzuwendungen steuerpflichtig. Anderenfalls würde der in den Streitjahren geltende Weihnachtsfreibetrag von 100 DM ohne gesetzliche Grundlage aufgestockt. Die Weihnachtspäckchen seien auch nicht als sogenannte Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, jede Versammlung von Arbeitnehmern aus Anlaß des Weihnachtsfestes sei eine Betriebsveranstaltung. Eine Differenzierung nach Dauer, Programm und ähnlichem führe zu einer unübersehbaren Kasuistik. Für ihn habe auch keine andere Möglichkeit bestanden, als sich an die Arbeitnehmer jeweils einer Filiale zu wenden. Anlaß für die Besuche in den Filialgeschäften sei jeweils das bevorstehende Weihnachtsfest und seine Absicht gewesen, den Arbeitnehmern für ihre Leistungen im abgelaufenen Jahr zu danken; die Übergabe der Päckchen sei anläßlich der Besuche erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) in der für die Streitjahre geltenden Fassung, in denen § 19 EStG gesetzeskonform ausgelegt wird und gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1976 VI R 214/74, BFHE 120, 494, BStBl II 1977, 181), sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (Satz 1). Dabei sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden. Auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen gehören demnach zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Die im Streitfall den Arbeitnehmern erbrachten Sachzuwendungen in Form der Weihnachtspäckchen sind als Arbeitslohn im vorstehenden Sinn anzusehen.

1. Bei diesen Zuwendungen handelt es sich nicht um steuerfreie Annehmlichkeiten.

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als lohnsteuerfreie Annehmlichkeiten behandelt, wenn sie bei Betriebsveranstaltungen gewährt werden, üblich und von geringem Wert sind (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Mai 1976 VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548). Diese Rechtsprechung hat ihren Niederschlag in Abschn. 11 LStR 1966 bis 1972 bzw. in Abschn. 20 LStR 1975, 1978 gefunden. Sie geht aus von dem Gedanken, daß es sachlich ungerechtfertigt und auch aus praktischen Gründen unzweckmäßig wäre, sämtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers, insbesondere für die Ausgestaltung von Betriebsveranstaltungen, auf die beteiligten Arbeitnehmer umzulegen und bei jedem von ihnen den entsprechenden Anteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1961 VI 176/60 S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443). Es bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, weshalb neben diesen mittelbaren Zuwendungen aus Anlaß einer Betriebsveranstaltung auch unmittelbare Zuwendungen, die im Rahmen einer solchen Veranstaltung gewährt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei belassen werden. Jedenfalls konnte das FG im Streitfall das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung verneinen und damit die aus dieser Rechtsprechung abgeleitete Steuerfreiheit der Weihnachtspäckchen ablehnen.

Eine Betriebsveranstaltung setzt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, voraus, daß die Veranstaltung ein gewisses Eigengewicht besitzt. Erforderlich ist also, daß eine Art Feier stattfindet, deren einziger Inhalt nicht nur in der Geschenkverteilung besteht. Die Übergabe der Geschenke darf somit nicht der eigentliche Anlaß und Inhalt der Veranstaltung sein, sie muß vielmehr im Rahmen einer Veranstaltung eigener Art erfolgen.

Das FG konnte davon ausgehen, daß der Kläger die Weihnachtspäckchen nicht im Rahmen einer solchen Betriebsveranstaltung verschenkt hat. Es hat nämlich festgestellt, daß der Kläger die Weihnachtspäckchen den Arbeitnehmern ohne Abhaltung einer Veranstaltung im vorstehenden Sinn, so insbesondere nicht im Rahmen einer Weihnachtsfeier, zum Teil einzeln, zum Teil aber auch gemeinsam überreicht hat. Der Kläger hat diesen Sachverhalt im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen, so daß der Senat hieran gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wenn der Kläger nunmehr ausführt, daß "jede Versammlung von Arbeitnehmern eines Betriebs" eine Betriebsveranstaltung sei, so will er offenbar andeuten, daß er die Weihnachtsgeschenke jeweils im Rahmen einer "Versammlung" übergeben habe. Gleichwohl hat er damit nicht ausdrücklich die tatsächliche Feststellung des FG gerügt, daß die Geschenke zum Teil auch einzeln übergeben worden seien. Selbst wenn der Kläger aber, wie er zum Ausdruck bringt, die Geschenke den Arbeitnehmern jeweils bei einer "Versammlung" übergeben haben sollte, so bedeutet dies doch nicht, daß es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung im vorstehenden Sinn gehandelt hat. Das FG konnte den unbeanstandeten Sachverhalt vielmehr dahingehend würdigen, daß eine Betriebsveranstaltung jeweils nicht vorlag.

Das Vorbringen des Klägers, er habe eine Betriebsveranstaltung mit allen seinen Arbeitnehmern wegen der räumlichen Trennung der Filialbetriebe nicht durchführen können, ist unbeachtlich. Eine Betriebsveranstaltung kann auch bejaht werden, wenn sie nur einem beschränkten Kreis der Arbeitnehmer offensteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1976 VI R 76/73, BFHE 118, 434, BStBl II 1976, 392). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß, wenn auch für eine beschränkte Zahl von Arbeitnehmern, eine Betriebsveranstaltung in dem oben dargelegten Sinn vorgelegen hat. Dies war hier nicht der Fall.

b) Auch außerhalb einer Betriebsveranstaltung anzuerkennende steuerfreie Annehmlichkeiten liegen im Streitfall nicht vor.

Solche Annehmlichkeiten werden angenommen, wenn ein Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers sich lediglich auf die Art und Weise bezieht, in der er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wenn ein objektiver Betrachter diese Leistungen nicht als individuelle Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des einzelnen Arbeitnehmers ansehen würde. Darüber hinaus werden steuerfreie Annehmlichkeiten angenommen, wenn der Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert wurde, der Arbeitgeber mit seinen Leistungen aber ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1976 VI R 26/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99, unter IV. 1.).

Die Weihnachtspäckchen, die der Kläger seinen Arbeitnehmern schenkte, beziehen sich nicht auf die Arbeitsplatzgestaltung. Sie wurden auch nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers hingegeben. Ein solches eigenbetriebliches Interesse kann jedenfalls nicht bereits angenommen werden, wenn der Arbeitgeber durch seine Leistung das Betriebsklima zu verbessern sucht, wie die im Urteilsfall VI R 26/74 unter IV. 1. b dargestellten Beispiele zeigen.

Würde man für Fälle wie den vorliegenden eine steuerfreie Annehmlichkeit bejahen, so würde dies, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, auf eine unzulässige Aufstockung des steuerfreien Weihnachtsfreibetrags von 100 DM nach § 3 Nr. 17 EStG in der für die Streitjahre 1966 bis 1970 geltenden Fassung hinauslaufen. Daß aber nicht jede Art von Weihnachtspäckchen als steuerfreie Annehmlichkeit behandelt und damit nicht mittelbar ein weiterer Freibetrag anläßlich des Weihnachtsfestes berücksichtigt werden kann, hat der Senat bereits im Urteil VI R 207/74 hervorgehoben.

2. Dem FG ist darüber hinaus insoweit zu folgen, als es die Zuwendung der Weihnachtspäckchen auch nicht zu den steuerfreien Gelegenheitsgeschenken rechnete.

Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke werden bei Zuwendungen anerkannt, bei denen der Gedanke im Vordergrund steht, dem Arbeitnehmer eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren und bei denen die Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlaß gegeben worden sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil VI R 214/74). Hierbei muß es sich regelmäßig um einen einmaligen oder doch selten wiederkehrenden Anlaß handeln (BFH-Urteil VI R 214/74). Dies ist bei einem Weihnachtsfest ebensowenig wie bei dem jährlichen Geburtstag des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1967 VI R 256/66, BFHE 88, 329, BStBl III 1967, 375) der Fall (so auch Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 19 EStG Anm. 81 unter 3.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72820

BStBl II 1978, 532

BFHE 1979, 260

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