Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Annehmlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung, wonach die Aufwendungen für die im Rahmen von betrieblichen Weihnachtsfeiern überreichten Päckchen als Annehmlichkeit steuerfrei bleiben können, soweit es sich um bei derartigen Veranstaltungen übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt, stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Lohnsteuerpflicht sämtlicher Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar und soll in begrenztem Umfang die Durchführung von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen erleichtern. Es kann nicht als sachwidrig angesehen werden, daß der Bundesfinanzhof eine Erweiterung dieser Ausnahmeregelung abgelehnt hat.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; LStR Abschn. 11; LStR 1975 Abschn. 20; LStR 1978 Abschn. 20

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 09.06.1978; Aktenzeichen VI R 197/75; BFHE 125, 260)

 

Gründe

Der Bundesfinanzhof konnte in Übereinstimmung mit den vorausgegangenen Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 55, 324 [355]) die Lohnsteuerfreiheit der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Weihnachtsgeschenkpäckchen an seine Arbeitnehmer verneinen. Die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung, wonach die Aufwendungen für die im Rahmen von betrieblichen Weihnachtsfeiern überreichten Päckchen als Annehmlichkeit steuerfrei bleiben können, soweit es sich um bei derartigen Veranstaltungen übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1961 – VI 176/60 S –, BStBl. III 1961, 443; Abschnitt 11 Lohnsteuer-Richtlinien 1966 bis 1972; Abschnitt 20 Lohnsteuer-Richtlinien 1975/1978), stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Lohnsteuerpflicht sämtlicher Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar und soll in begrenztem Umfang die Durchführung von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen erleichtern. Es kann nicht als sachwidrig angesehen werden, daß der Bundesfinanzhof eine Erweiterung dieser Ausnahmeregelung auf den bei dem Beschwerdeführer vorliegenden abweichenden Sachverhalt abgelehnt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621158

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