Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung; Selbstverbrauchsteuer 1973

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Urteil ist nicht schon dann als ,,nicht mit Gründen versehen" anzusehen (absoluter Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 6 FGO), wenn das Gericht die gesetzliche Frist für die vollständige Abfassung des verkündeten Urteils überschreitet und das vollständige Urteil auch nicht alsbald nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle übergibt. Die vom Revisionskläger vorgetragene Vermutung, das verspätet abgefaßte Urteil gebe den Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht zutreffend wieder, muß durch konkrete, objektive Anhaltspunkte belegbar sein.

2. Eine Bauvoranfrage ist kein Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 27 Abs. 15 UStG 1973.

3. § 1 der 9. UStDV ist von § 30 Abs. 9 UStG 1973 als Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 6; UStG 1973 § 27 Abs. 15, § 30; 9. UStDV § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 416257

BFH/NV 1990, 336

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