Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Gewerbetreibenden für die Unterhaltung einer gepachteten Jagd betreffen in der Regel die Lebensführung und können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 12, 15

 

Tatbestand

Der Streit geht um den Abzug von Aufwendungen für die Unterhaltung einer Pachtjagd als Betriebsausgaben.

Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt unter seiner Einzelfirma die Generalvertretung der X-AG. Auch ist er Hauptanteilseigner und Leiter einer GmbH, die eine Generalvertretung der Y-AG ausübt und außerdem ein Reparaturwerk und Ersatzteillager für Erzeugnisse dieses Unternehmens unterhält. Er hat Ende 1950 eine Jagd gepachtet. Erstmalig für das Jahr 1953 hat er von den Aufwendungen für die Jagdausübung einen Teilbetrag als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Gewinnes seiner Einzelfirma abgezogen. Die über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen für die Jagd sind offenbar von der GmbH gleichfalls als Betriebsausgabe behandelt worden. Der Bf. will die Jagd ausschließlich aus betrieblichen Erwägungen gepachtet haben. Zwar sei er selbst seit 1934 Jäger und schon seit Jahren Vorsitzender eines Jagdclubs, dem einige hundert Mitglieder angehören. Er erhalte in dieser Eigenschaft aber so zahlreiche Einladungen zu Jagden, daß es ihm an Zeit fehle, diesen allen Folge zu leisten. Zur Ausübung des Jagdsports habe er es daher nicht nötig gehabt, sich selbst eine Jagd zu pachten. Die von ihm unterhaltene Jagd, deren Pachtung ihm auch von den leitenden Herren der von ihm bzw. seiner GmbH vertretenen Werke empfohlen worden sei, diene nur dazu, den Kontakt mit Kunden und Kaufinteressenten für die von ihm vertretenen Fabrikate zu pflegen. Er lade infolgedessen auch fast ausnahmslos zu diesem Kreis gehörige Personen zu den von ihm veranstalteten Jagden ein. Auch nutze er die Gelegenheit, auf seinem Jagdgelände den Interessenten von ihm vertriebene Fabrikate vorzuführen. Der Bf. hat dem Finanzgericht eine Aufstellung über seine Jagdgäste vorgelegt, mit der er dartun will, daß es sich dabei in der Hauptsache um Geschäftsfreunde gehandelt habe.

Das Finanzamt hat die Anerkennung der Jagdunkosten als Betriebsausgabe abgelehnt. Die Sprungberufung blieb erfolglos.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen als Ausgaben für die private Lebenshaltung angesehen, unter die die nicht gewerblich ausgeübte Jagd nach der Verkehrsauffassung falle. Die anzuerkennende Nützlichkeit von Jagdeinladungen zur Anbahnung und Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen sei dabei belanglos. Der Bf. habe nicht darzutun vermocht, daß er die Jagd ausschließlich aus betrieblichen Gründen unterhalte. Dagegen spreche, daß der Bf. selbst Jäger und der Vorsitzende eines Jagdclubs sei. Wenn er auch gerade in letzterer Eigenschaft, ohne selbst eine Jagd zu unterhalten, hinreichend Gelegenheit zur Ausübung dieses Sports gehabt haben möge, so habe für ihn als Vorsitzenden eines Jagdclubs die Pachtung einer Jagd schon deswegen nahegelegen, um die vielen Jagdeinladungen, die er erhalte, erwidern zu können. Von den in seiner Aufstellung angeführten Jagdgästen müßten mehr als die Hälfte als Geschäftsfreunde der GmbH (Beziehungen zur Y-AG), nicht als solche der Einzelfirma in diesem Verfahren außer Betracht bleiben. Auch von den übrigen müsse ein Teil als private Gäste angesprochen werden. Dies habe zumal für die darunter befindlichen höheren Landesbeamten zu gelten. Manche der Gäste seien auch Mitglieder des Jagdclubs, dessen Vorsitzender der Bf. sei.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird geltend gemacht: Als betrieblich sei die Jagdausübung nicht nur in Verbindung mit einer Landwirtschaft anzusehen, sondern auch dann, wenn ein Gewerbetreibender wie der Bf. seine Jagd als Mittel zur Werbung für seinen Betrieb unterhalte. Die Jagdgäste des Bf., mit verschwindenden Ausnahmen Landwirte oder Gewerbetreibende, hätten die Einladung im Geschäftsinteresse erhalten. Entsprechendes habe auch für die Beamten unter den Jagdgästen zu gelten, da sie nach ihrem dienstlichen Aufgabenkreis ebenfalls für den Betrieb von Bedeutung gewesen seien, wenn der Bf. allerdings die Jagd auch nicht gepachtet hätte, wenn ausschließlich öffentliche Dienststellen zu seinen Kunden gehört hätten. Wenn ihm nicht die Möglichkeit der Jagdeinladungen geboten gewesen wäre, hätte er sich nicht genötigt gesehen, zum Zwecke der Werbung mindestens einen gleich hohen Aufwand zu treiben, indem er in anderer Weise außerhalb seiner Geschäftsräume die notwendigen Verbindungen mit dem gleichen Personenkreis hätte pflegen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Nach § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen unbeschadet der Vorschrift des § 10 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgeführten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nicht abzugsfähigen Beträgen auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gemacht werden. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Aufwendungen des Bf. für seine Jagd als unter diese Bestimmung fallend behandelt.

In seiner Entscheidung VI 3/42 vom 11. März 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1942 S. 682) hat der Reichsfinanzhof den Standpunkt eingenommen, daß Aufwendungen für eine nicht gewerblich ausgeübte Jagd keine Betriebsausgaben seien, weil bei ihnen der Gesichtspunkt der Lebensführung überwiege, und keine einwandfreie Trennung der Einheit der Gesamtaufwendungen in Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung - auch nicht schätzungsweise - möglich sei. Hieran hält der Senat im Grundsatz fest. Nach der Lebenserfahrung wird es kaum vorkommen, daß ein Steuerpflichtiger - vom Fall des über einen eigenen Jagdbezirk verfügenden Landwirts abgesehen - sich eine Jagd hält, ohne daß Erwägungen aus der Sphäre der Lebensführung dabei eine Rolle spielen. Selbst bei einem Gewerbetreibenden, der ohne selbst Jäger zu sein, eine Jagd unterhalten sollte, wird in aller Regel die Annahme naheliegen, daß nicht ausschließlich geschäftliche Gründe, sondern auch Rücksichten auf seine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung dazu den Anlaß gegeben haben. Wenn aber der in entsprechenden Verhältnissen lebende Steuerpflichtige, wie der Bf., selbst Jäger und sogar Vorsitzender eines Jagdclubs mit erheblichem Mitgliederbestand ist, so kann er die sich aus diesen Umständen ergebende Vermutung, daß sein Sportinteresse für die Pachtung der Jagd mindestens mitbestimmend gewesen ist, nicht durch den Hinweis auf Jagdeinladungen an Geschäftsfreunde ausräumen. Es ist dabei ohne Belang, inwieweit für die Einladung der Jagdgäste, bei denen ebenfalls Jagdinteresse vorauszusetzen ist, auf seiten des einladenden Jagdherrn geschäftliche oder gesellschaftliche Gründe maßgebend waren bzw. welcherlei Rücksichten im Einzelfall überwogen. Beide Gründe werden bei dem Entschluß regelmäßig mitgespielt haben. Im Falle des Bf. hat das Finanzgericht mit Recht dessen eigenem Jagdinteresse und seiner gesellschaftlichen Stellung als Vorsitzender des Jagdclubs wesentliche Bedeutung beigemessen. Eine Trennung der Gesamtaufwendungen für die Jagd in solche, die - weil aus geschäftlichen Gründen gemacht - Betriebsausgaben waren, und in solche, die die Lebensführung betreffen, kann auch nicht schätzungsweise vorgenommen werden. Nach der Vorschrift des § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG ist dem Bf. daher der Abzug der strittigen Aufwendungen bei der gesonderten Feststellung des Gewinns aus seiner Einzelfirma zu versagen.

Bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 1953 wird das zuständige Finanzamt die sich aus dem Sachverhalt ergebende weitere Frage zu prüfen haben, ob dem Bf. durch die übernahme von Kosten für die Unterhaltung der Jagd durch die von ihm beherrschte GmbH im Wege verdeckter Gewinnausschüttung Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeflossen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408609

BStBl III 1957, 86

BFHE 64, 222

BB 1957, 283

DB 1957, 250

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge