Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 7 c EStG, die Kapitalgesellschaften an Gesellschafter gewähren, können bei den Zuschußempfängern kapitalertragsteuerpflichtige, verdeckte Gewinnausschüttungen bilden.

 

Normenkette

EStG §§ 7c, 43-44; LStDV § 6 Ziff. 4; LStDV § 6 Ziff. 11; KStG § 6/1/2; EStG § 20/1/1; EStG § 20/2/1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat ihrem Buchhalter A, der zu 1/4 am Stammkapital als Gesellschafter beteiligt ist, im Jahre 1950 einen Baukostenzuschuß von 2.200 DM zur Errichtung eines Wohnhauses gewährt. Der Bau entspricht unbestritten den Erfordernissen des sozialen Wohnungsbaus. Das Finanzamt hat die Hingabe des Zuschusses bei der Gesellschaft als Betriebsausgabe gemäß § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt, hält den Zuschuß aber unter Bezugnahme auf Abschnitt B Ziffer 7 zu e des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 17. November 1949 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen - MinBlFin. - 1949/50 S. 8, Steuer- und Zollblatt - StuZBl. - 1949 S. 443, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay. FMBl. - 1949 S. 439) beim Empfänger für einen Zufluß aus seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital, also für einen Kapitalertrag. Es hat von der Gesellschaft durch Haftungsbescheid vom 16. Februar 1951 Kapitalertragsteuer angefordert.

Die Sprungberufung gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.

Die Gesellschaft begründet ihren Antrag auf Freistellung von der Haftung damit, daß der Zuschuß bei ihrem Arbeitnehmer gemäß § 6 Ziffer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDVO) 1949 = § 6 Ziffer 11 LStDV 1950 steuerfrei sei, weil er bei ihr als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt sei. Die gegenteilige Auffassung in dem Erlaß des BdF vom 17. November 1949 sei eine Verwaltungsanordnung, die nicht geeignet sei, die gesetzliche Vergünstigung auszuschließen. Die Entwicklung auf dem Baumarkt habe dazu geführt, daß Wohnungsbauten nur mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse und steuerlicher Vergünstigungen möglich seien. Die deshalb erlassene Sondervorschrift des § 7 c EStG gehe den allgemeinen Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts (ß 17 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KörpStDVO -) vor. Die Behandlung des Zuschusses bei der Gesellschaft als Betriebsausgabe, beim Empfänger dagegen als Zufluß auf Grund Kapitalbeteiligung sei unlogisch.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Zu den nach § 43 EStG steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen gehören Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie besondere Vorteile, die neben diesen Beträgen gewährt werden. Ihr unterliegen auch verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1149/33 vom 3. Juli 1935, Slg. Bd. 38 S. 92, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 1127).

Das Finanzgericht hat festgestellt, daß die Gesellschaft den Zuschuß nicht wegen der Tätigkeit des A als Arbeitnehmer, sondern wegen seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital und wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern gewährt habe. Das Finanzgericht hat dies daraus geschlossen, daß unter den Arbeitnehmern der Gesellschaft nur der Gesellschafter A einen Zuschuß, ein weiterer Arbeitnehmer eine Förderung, diese aber lediglich in der Form eines Darlehens erhalten hat. Aus der Tatsache, daß dieses Darlehen nachträglich in einen verlorenen Zuschuß umgewandelt worden ist, hat das Finanzgericht die Folgerung gezogen, daß dies nur geschehen sei, um dadurch den Nachweis zu führen, daß auch andere Arbeitnehmer einen Zuschuß wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten hätten, und so den Zuschuß an A als einen Arbeitnehmerzuschuß hinzustellen. Der nachträglichen Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuß hat das Finanzgericht keine Bedeutung für die Beurteilung des Zuschusses an A zur Zeit DER Zuwendung zugesprochen. Diese Feststellungen des Finanzgerichts lassen keinen Rechts- oder Tatsachenirrtum erkennen. Sie bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind für den Bundesfinanzhof bindend (ß 288 der Reichsabgabenordnung - AO -).

Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschaften an ihre Gesellschafter sind bei Bezieher solche aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Ziffer 1 mit Absatz 2 Ziffer 1 EStG. Sie gehören also nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nur auf diese beziehen sich die Milderungsvorschriften der §§ 6 Ziffer 4 LStDV 1949 bzw. § 6 Ziffer 11 LStDV 1950. Die Heranziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Einkommensbezieher und die Haftung der Gesellschaft für den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 44 EStG setzen nicht voraus, daß der verdeckte Gewinn bei der Gesellschaft dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet ist und werden nicht dadurch unzulässig, daß der Zuschußbetrag bei der Feststellung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns auf Grund § 7 c EStG abgesetzt werden kann. Die Vorschrift des § 7 c EStG bezieht sich nur auf die einkommensteuerliche Behandlung beim Zuschußgeber. Die Vorschrift des § 6 Absatz 4 LStDV 1949 erstreckt sich nicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie besagt nur, daß derartige Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Für die Steuerbefreiung derartiger Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Zuschußempfänger fehlt die gesetzliche Grundlage. Die steuerliche Vergünstigung des § 7 c EStG darf nicht dazu benützt werden, Vermögen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter auch für diese steuerfrei auszukehren.

Nach § 44 Absatz 3 EStG ist der Zuschußempfänger als Gläubiger Steuerschuldner. Die Gesellschaft haftet als Schuldnerin des Kapitalertrags für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Haftungsbescheid besteht daher zu Recht.

 

Fundstellen

BStBl III 1951, 176

BFHE 1952, 439

BFHE 55, 439

BB 1951, 717

StRK, EStG:7c R 2

FR 1951, 374

NWB, F. 4 S.200 Nr. 47

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