Leitsatz (amtlich)

Als Ruinengrundstück im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und c des Bayerischen GrESWG in der Fassung vom 12. November 1958 ist ein Grundstück nur dann anzusehen, wenn die aufstehenden Gebäudereste zumindest oberhalb des Kellergeschosses so brüchig sind, daß sie trotz Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen nicht mehr für den Bau eines Hauses verwendet werden können.

 

Normenkette

GrESWG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, c

 

Fundstellen

Haufe-Index 71730

BStBl II 1976, 167

BFHE 1976, 400

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