Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wer eine Eigentumswohnung vom Hersteller erwirbt, nachdem der Hersteller diese bereits einmal veräußert, aber auf Grund der Rückgängigmachung des Vertrags zurückerworben hatte, ist nicht Ersterwerber und kann deshalb die erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b Abs. 4 EStG nicht in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG § 7b/4; EStG § 7b/3

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Ehegatten (Bf.) haben im Jahre 1957 eine Eigentumswohnung gekauft. Diese Eigentumswohnung ist Teil eines Wohngebäudes, das die Verkäuferinnen auf einem ihnen gehörenden Grundstück errichtet hatten. Außer den Bf. hatte auch das Ehepaar S. eine Eigentumswohnung in dem Wohngebäude erworben. Der Eigentumsübergang war in beiden Fällen im April 1958 ins Grundbuch eingetragen worden. Im Mai 1958 trat das Ehepaar S. im Einverständnis mit den Verkäuferinnen vom Kaufvertrag zurück; an demselben Tage kauften die Bf. auch diese Eigentumswohnung.

Bei der Veranlagung der Bf. für 1958 erkannte das Finanzamt erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG nur hinsichtlich der im Jahre 1957 erworbenen Eigentumswohnung an. Hinsichtlich der im Jahre 1958 erworbenen Eigentumswohnung hält das Finanzamt die Bf. nicht für berechtigt, die erhöhte AfA in Anspruch zu nehmen, weil das Ehepaar S. Ersterwerber im Sinne des § 7 b Abs. 4 EStG und die Bf. Zweiterwerber gewesen seien.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die Bf. für die im Jahre 1958 erworbene Eigentumswohnung die erhöhte AfA nicht in Anspruch nehmen könne.

Mit ihrer Rb. rügen die Bf. Verletzung des sachlichen Rechts. Man müsse auf die wirtschaftliche Bedeutung des Rücktrittes der Eheleute S. abstellen, die darin bestehe, den Kaufvertrag rückwirkend zu annullieren. Die Eheleute S. hätten damit die Eigenschaft als Ersterwerber verloren. Sinn des § 7 b EStG sei, den Wohnungsbau schlechthin zu fördern. Aus § 1 Ziff. 11 und 12 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und Wiederaufbau von Trümmergrundstücken in der Fassung vom 30. Mai 1956 (GVBl Berlin 1956 S. 540) ergebe sich, daß Ersterwerb einer grundsteuerbegünstigten Eigentumswohnung grunderwerbsteuerfrei sei und daß der Rückerwerb den Bauherrn und die Weiterveräußerung dem Ersterwerb gleichstünden. Anders könne auch § 7 b Abs. 4 EStG nicht ausgelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 7 b Abs. 1 und 4 EStG ist nur der Hersteller eines den Anforderungen dieser Vorschrift genügenden Gebäudes oder der Ersterwerber begünstigt. Die Bf. waren unstreitig nicht Hersteller. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht aber auch verneint, daß sie Ersterwerber gewesen seien. Die Eigentumswohnung, die die Bf. zusätzlich im Jahre 1958 gekauft haben, war zunächst von den Eheleuten S. erworben worden, die auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren. Hätten die Bf. die Eigentumswohnung von den Eheleuten S. erworben, so unterläge es keinem Zweifel, daß sie Zweiterwerber wären. Im Streitfall haben die Bf. die Eigentumswohnung allerdings von den Herstellern erworben, an die die Eheleute S. sie zurückgegeben hatten. Das ändert aber nichts daran, daß die Eigentumswohnung bereits vorher durch die Eheleute S. erworben worden war und die Bf. sie nicht als Ersterwerber, sondern als Zweiterwerber von den Verkäuferinnen erwarben.

Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl 1960 III S. 465, Slg. Bd. 71 S. 577) dargelegt, daß, wer als wirtschaftlicher Eigentümer eines auf Grund eines Kaufanwartschaftsvertrages für ihn als Bauherrn errichteten Gebäudes die erhöhte AfA nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hat, diese Vergünstigung nicht verliert, wenn er, bevor er auch rechtlicher Eigentümer geworden ist, versetzt wird und den Vertrag im Einverständnis mit dem anderen Vertragspartner "rückwirkend" in der Weise auflöst, daß er unter Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen lediglich als Mieter behandelt wird. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht aus den Grundsätzen dieses Urteils gefolgert, daß die Eheleute S. als Ersterwerber die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG hätten in Anspruch nehmen können und dieser Begünstigung nicht dadurch verlustig gingen, daß sie sich im Einvernehmen mit den Herstellern zur Rückgängigmachung des Kaufs der Eigentumswohnung entschlossen. Das Verwaltungsgericht schließt daraus zutreffend, daß trotz der Rückgängigmachung die Eheleute S. Ersterwerber waren.

Durch § 7 b Abs. 4 EStG wird nur der Ersterwerb begünstigt. Wenn durch § 1 Ziff . 12 des von den Bf. erwähnten Berliner Gesetzes für Zwecke der Grunderwerbsteuer der Rückerwerb einer grunderwerbsteuerbegünstigten Eigentumswohnung und ihre Weiterveräußerung einem Ersterwerb gleichgestellt wird, so kann daraus nichts für die Auslegung des § 7 b Abs. 4 EStG gefolgert werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410683

BStBl III 1963, 122

BFHE 1963, 333

BFHE 76, 333

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