Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen Wuchers oder als wucherähnliches Rechtsgeschäft.

2. Zur Abgrenzung der Sicherungsabtretung von der Abtretung erfüllungshalber.

 

Normenkette

AO 1977 § 46 Abs. 4-5; BGB § 138 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß am 1. Juni 1979 mit den Eheleuten G einen Vertrag, wonach sie diesen ein Darlehen in Höhe von 277,96 DM gewährte. Zur Sicherung dieses Darlehens traten die Eheleute G ihre Erstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte die Abtretung dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) an. Mit Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 wurde der Erstattungsbetrag der Eheleute G auf 323 DM festgesetzt. Das FA rechnete gegen den Steuererstattungsanspruch mit einer Forderung des Landesarbeitsamtes wegen zurückgeforderten Arbeitslosengeldes auf. Es überwies den Erstattungsbetrag von 323 DM an das Landesarbeitsamt und lehnte gegenüber der Klägerin die von dieser beantragte Erstattung ab.

Das Finanzgericht (FG) gab im ersten Rechtszug der von der Klägerin erhobenen Klage statt. Es hob den angefochtenen Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf und stellte fest, daß das FA verpflichtet sei, 323 DM an die Klägerin auszuzahlen, weil die von ihm erklärte Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit wirkungslos sei.

Die Revision des FA führte, - entsprechend einer betragsmäßigen Beschränkung des Revisionsantrags - soweit der Klägerin ein Erstattungsanspruch von mehr als 185 DM zugesprochen worden war, zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der erkennende Senat führte im Urteil vom 20. Dezember 1983 VII R 5/83 aus, das FG habe zu Recht die Wirksamkeit der Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit (Verwaltungshoheit gemäß § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977 -) verneint. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichten aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Sicherungsabtretung i. S. des § 46 Abs. 4 AO 1977 vorliege und der Klägerin somit der geltend gemachte Erstattungsanspruch zustehe.

Das FG wies im zweiten Rechtsgang die Klage, mit der die Klägerin nur noch die Zuerkennung des restlichen Erstattungsbetrags von 138 DM (323 DM ./. 185 DM) begehrte, ab. Es führte aus:

Der Senat könne offen lassen, ob die Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber erfolgt sei. Denn selbst im letzteren Falle dringe die Klägerin mit ihrem weiteren Erstattungsbegehren nicht durch, da die Abtretung wegen Wuchers nichtig sei (§ 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Nach dem im zweiten Rechtsgang eingereichten Darlehensvertrag verzinse sich das Darlehen bei einer angenommenen Laufzeit von vier Monaten effektiv mit 67,08 v. H. Der vereinbarte Zins sei nicht nur hinsichtlich seiner Höhe sittenwidrig; die Klägerin habe aus der ihr überlassenen Steuererklärung auch gewußt, daß der Steuerpflichtige sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe (andauernde Arbeitslosigkeit, Lebensunterhalt nur durch Zuwendungen seitens der Schwiegermutter gesichert). Daß die Abtretung notfalls auch zur Sicherung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung erfolgt sei (§ 812 BGB), könne dem Darlehensvertrag nicht entnommen werden.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr (restliches) Klagebegehren weiter.

Sie macht geltend, zum Tatbestand des Kreditwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) gehöre neben einem überhöhten Kreditzins noch die Ausbeutungsabsicht gegenüber dem sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindlichen Darlehensnehmer. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben; es werde bestritten, daß ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer bekannt gewesen seien.

Darüber hinaus vermöge ein hoher Kreditzins für sich allein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann die Sittenwidrigkeit zu begründen, wenn er mehr als 40 bis 50 v. H. betrage. Im Streitfall ergebe sich bezogen auf den Auszahlungsbetrag von 230 DM unter Berücksichtigung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr (20 DM), Vermittlungsprovision (15,46 DM), Abrechnungskosten (12,50 DM) und der Zinsen von 12 v. H. auf die vorgenannten Beträge ein Kostensatz von 35,36 v. H., der bezogen auf einen Auszahlungsbetrag von 1 000 DM sogar nur 24,23 v. H. betragen würde. Auf den im Darlehensvertrag angegebenen Effektivzins (67,08 v. H. bei einer angenommenen Laufzeit von vier Monaten) könne für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht abgestellt werden. Denn die Kreditlaufzeit sei regelmäßig auf 10 bis 12 Monate abgestellt. Die vorzeitige Tilgung aus der abgetretenen Steuererstattung hänge von der Bearbeitungszeit des FA ab und sei für die Kreditbank bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht kalkulierbar. Eine generelle Verkürzung der Kreditlaufzeit liege auch nicht im Interesse der Kreditbank, da diese nur über den eigentlichen Kreditzins von 12 v. H. verfügen könne, der in einem solchen Falle wesentlich geschmälert werde. Würde bei der Gesamtbeurteilung von Kleinkrediten auf die verkürzte Laufzeit abgestellt, so würden faktisch wegen des Wucherschutzes ärmere Bevölkerungskreise mangels anderer Sicherheiten von der Kreditgewährung ausgeschlossen. Im übrigen würden bei einer Kreditlaufzeit von weniger als sechs Monaten anteilige Vermittlungskosten zurückgewährt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. a) Die Klägerin kann die Auszahlung des abgetretenen restlichen Steuererstattungsbetrages nicht verlangen, wenn der Darlehensvertrag, dessen Rückzahlungsanspruch mit der Abtretung gesichert werden sollte, nichtig war. Das FG hat die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB angenommen. Nach dieser Vorschrift ist insbesondere nichtig ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Sind die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Wuchers (Ausbeutung einer Zwangslage usw.) nicht erfüllt, so können Rechtsgeschäfte bei Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung u. U. auch als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Die Rechtsprechung des BGH hat bei Kreditverträgen die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) dann bejaht, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einläßt (vgl. Urteile vom 12. März 1981 III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160, 161; vom 10. Juli 1986 III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 178; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., § 138 Anm. 2 b). Die Ausführungen des FG in der Vorentscheidung reichen nicht aus, um dem Senat eine Überprüfung der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung anhand hierzu geeigneter tatsächlicher Feststellungen zu ermöglichen, daß der im Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder als wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sei. Das Urteil des FG ist deshalb mit einem Rechtsfehler behaftet, der zu seiner Aufhebung führt (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl., § 118 Anm. 13, m. w. N.).

b) Das FG hat weder ausreichend begründet, warum die Leistungen des Darlehensgebers (Klägerin) und der Darlehensnehmer (Eheleute G, Zedenten) nach dem Darlehensvertrag in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, noch reichen seine Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB aus, die nach Inhalt und Zweck des Darlehensgeschäfts und den gesamten sonstigen Geschäftsumständen zusammenfassend zu würdigen sind (BGHZ 80, 153, 161). Das Vorliegen des hier für den Wucher in Betracht kommenden subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausbeutung der Zwangslage eines anderen kann nicht allein - wie es das FG getan hat - aus der Kenntnis der Arbeitslosigkeit der Darlehensnehmer hergeleitet werden. Denn die ,,Ausbeutung" setzt ein anstößiges Verhalten des Darlehensgebers voraus (Palant/Heinrichs, a. a. O., § 138 Anm. 4 a), das bei Kleinkrediten an Arbeitslose zu denselben formularmäßigen Bedingungen, wie sie einer Vielzahl von Arbeitnehmern angeboten und gewährt werden, nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Dasselbe gilt für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Geschäfts. Da den Eheleuten G nur ein Darlehen in geringer Höhe zu Bedingungen gewährt worden ist, wie sie die Klägerin für jeden ihrer Kunden bei Kleinkrediten zugrundelegt, reicht ihre Kenntnis von der Arbeitslosigkeit der Darlehensnehmer nicht aus, um annehmen zu können, daß die Klägerin die wirtschaftlich schwächere Lage der Eheleute G bewußt zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. Es ist ferner nicht erkennbar, daß die Klägerin davon ausgehen mußte, die Darlehensnehmer hätten sich ohne die bestehende Arbeitslosigkeit nicht auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Darlehensbedingungen eingelassen.

Für die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB für die Nichtigkeit eines Kreditgeschäfts verlangt wird, kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf die absolute Zinshöhe abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr für die Beurteilung der Kredite von Teilzahlungsbanken das Verhältnis der vertraglich vereinbarten Zinsen zu den Marktzinsen, wobei die Vertragszinsen einschließlich der zusätzlich vereinbarten Gebühren und Kosten in einen effektiven Jahreszins umzurechnen sind. Für den Wertvergleich kommt es also entscheidend darauf an, welchen Preis ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Der BGH hat unter Anwendung dieser Grundsätze für Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträge ein zur Sittenwidrigkeit führendes auffälliges Mißverhältnis im allgemeinen dann bejaht, wenn der vereinbarte effektive Jahreszins den marktüblichen Zins, für den nach seiner Auffassung der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Schwerpunktzins herangezogen werden kann, um mehr als 100 v. H. überschreitet, ohne darin eine starre Grenze zu sehen (vgl. BGHZ 80, 153; BGHZ 98, 174; BGH-Urteile vom 2. Oktober 1986 III ZR 163/85 und III ZR 130/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 181, 183; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 138 Anm. 2 b und 4, m. w. N.).

Zu dem hiernach vorzunehmenden Wertvergleich zwischen Vertragszinsen und Marktzinsen ist, wie der BGH in BGHZ 80, 153, 164, 169 ausgeführt hat, grundsätzlich der Tatrichter berufen. Er muß für den Marktvergleich entscheiden, welche Kreditgeschäfte als vergleichbar angesehen werden können und welche Leistungen und Gegenleistungen in diese Beurteilung einzubeziehen sind; das gilt auch für die Frage, welche Methode für die genaue Ermittlung des effektiven Zinssatzes angebracht ist. Zur Beurteilung dieser tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge kann sich der Tatrichter der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen; er darf aber auch sonstige allgemein zugängliche Erkenntnisquellen, z. B. statistisches Material, ausschöpfen. Der BGH hat es ferner stets abgelehnt, den Tatrichter bei der Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages an ganz bestimmte Zinszahlenwerte zu binden; entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände, die das Revisionsgericht nur in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen hat (BGH in NJW 1987, 181, 182, und NJW 1987, 183).

Die Vorinstanz hat ohne weitere Begründung allein aufgrund der im Darlehensvertrag für eine angenommene Laufzeit von vier Monaten angegebenen Effektivverzinsung von 67,08 v. H. die Sittenwidrigkeit des im Streitfall zu beurteilenden Kreditgeschäfts angenommen. Sie hat weder Ausführungen dazu gemacht, ob die angegebene Effektivverzinsung nach den Darlehensbedingungen zutreffend berechnet worden ist, warum nach dem Darlehensvertrag von einer Laufzeit von vier Monaten auszugehen ist und in welchem Verhältnis hier der effektive Jahreszins zu den vergleichbaren marktüblichen Zinsen steht, soweit man für diese Jahreszinsbeträge zugrundelegt. Zu dem für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit durchzuführenden Marktvergleich fehlen jegliche Feststellungen des FG. Allein aus der Höhe der - hier auf einen willkürlichen Zeitraum bezogenen - Effektivverzinsung kann ohne Angabe der vom FG zum Vergleich herangezogenen Marktzinsen ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht hergeleitet werden. Schließlich hat das FG in seine tatsächliche Würdigung die Gesamtumstände des vorliegenden Darlehensvertrages - hier insbesondere: geringer Darlehensbetrag und kurze Laufzeit - nicht einbezogen. Dem Senat ist deshalb mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen die Überprüfung des vom FG gewonnenen Ergebnisses nicht möglich. Das FG wird nach Zurückverweisung der Sache die fehlenden Feststellungen - insbesondere zum vergleichbaren Marktzins - nachholen und unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH die tatsächliche Würdigung des Darlehensvertrags hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit erneut vornehmen müssen, falls es nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 2. diese Frage dahinstehen lassen kann. Dabei wird das FG zu erwägen haben, ob der nach Auffassung des BGH als möglicher Vergleichsmaßstab heranzuziehende Schwerpunktzins, den die Deutsche Bundesbank aus der Zinsstatistik für Ratenkredite mit einem Kreditbetrag von 2 000 DM bis 5 000 DM und einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten ermittelt, auch für den vorliegenden Kredit mit einer erheblich geringeren Kreditsumme und -laufzeit verwendbar ist.

2. Für den Fall, daß der Darlehensvertrag nicht nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig sein sollte, bleibt für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin die Frage entscheidungserheblich, ob die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs der Eheleute G eine nach § 46 Abs. 4 AO 1977 zulässige Sicherungsabtretung oder eine nichtige Abtretung erfüllungshalber (§ 46 Abs. 5 AO 1977) darstellt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug und auf seine Urteile vom 3. Februar 1984 VII R 72/82 (BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411), VII R 102/83 (BFHE 140, 415, BStBl II 1984, 413), vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82 (BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178) und vom 13. Oktober 1983 VII R 146/82 (BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Das FG hat zu dieser Frage von einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalles abgesehen.

Der Senat weist darauf hin, daß das FG in zahlreichen anderen Fällen, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und dem Senat aus anderen Verfahren bekannt sind, für mit dem Streitfall vergleichbare Kreditgeschäfte mit Abtretungen von Steuererstattungsansprüchen unter ausführlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß keine Sicherungsabtretungen, sondern Abtretungen erfüllungshalber vorliegen (vgl. FG Berlin, Urteile vom 25. Februar 1985 VIII 362/83 und VIII 225/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 530 und 532). Der erkennende Senat hat die gegen solche Urteile des FG erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden bisher als unbegründet zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 30. August 1988 VII R 193/85 hat er in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt auch die vom FG zugelassene Revision des Zessionars, einer Teilzahlungsbank, mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, daß die Würdigung des FG, der Erstattungsanspruch sei erfüllungshalber abgetreten worden, nicht zu beanstanden sei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416038

BFH/NV 1989, 276

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