Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Folgerungen aus dem Beschluß des BVerfG hinsichtlich Kinderbetreuungsaufwand für zurückliegende Veranlagungszeiträume; zu § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.d.Fassung vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997

 

Leitsatz (NV)

Erklärt das BVerfG nach Ergehen des Urteils aber noch vor dessen Zustellung eine entscheidungserhebliche Vorschrift als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und ordnet deren vorläufige Weitergeltung an, kommt eine Änderung der zurückliegende Veranlagungszeiträume betreffenden Entscheidung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, §§ 33c, 32 Abs. 3-4, 7; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 2 BvR 800/99)

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 02.12.1998 - X R 48/97 (NV); BFH/NV 1999, 1192

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133052

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