Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG 1958 (personenbezogene Kapitalgesellschaften) sind auch dann erfüllt, wenn sich natürliche Personen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

 

Normenkette

KStG § 19 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Die Bgin. (GmbH) ist Organgesellschaft einer OHG. Die Gesellschafter der OHG sind natürliche Personen.

Das Finanzamt berechnete die Körperschaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 KStG 1958 (Steuersatz 51 %). Die GmbH beantragte Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 als personenbezogene Kapitalgesellschaft (Steuersatz 39 %). Das Finanzgericht gab der Sprungberufung statt und begründete seine Entscheidung wie folgt.

Es sei umstritten, ob Personengesellschaften (ß 15 Ziff. 2 EStG) zu den "natürlichen Personen" im Sinne der Begünstigungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG gehörten (dafür: Behrens, Deutsche Steuer-Rundschau 1958 S. 553, 1959 S. 487; Böttcher, Rechts- und Wirtschafts-Praxis-Blattei 14 Steuer-R (D) Körperschaftsteuer II B 39-40/59; dagegen: Schmidt, Finanz-Rundschau 1959 S. 541; Stutz, Deutsche Steuer-Rundschau 1959 S. 385; Verwaltungsanweisungen, Finanz-Rundschau 1959 S. 556). Das Finanzgericht sei der Ansicht, daß Personengesellschaften, auch wenn man sie bürgerlich-rechtlich nicht als natürliche Personen ansehe, steuerlich den natürlichen Personen im Sinne der bezeichneten Vorschrift gleichzustellen seien. Auch nach der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vorschrift erfüllten die Personengesellschaften die Voraussetzungen des Gesetzes.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts vertritt den bereits im Veranlagungsverfahren eingenommenen Standpunkt und stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen von Schmidt, Finanz-Rundschau 1959 S. 541.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Es mag zutreffen, daß man bei bürgerlich-rechtlicher Beurteilung darüber streiten kann, ob eine Personengesellschaft eine natürliche Person im Sinne der Begünstigungsvorschrift ist. Für die Auslegung des KStG müssen aber in erster Linie die Begriffe herangezogen werden, die dem Einkommensteuerrecht und dem Körperschaftsteuerrecht eigentümlich sind. Wenn das Gesetz von natürlichen Personen spricht, so muß man ihnen nach der Systematik dieser Gesetze die juristischen Personen, vielleicht auch die Körperschaften im Sinn des KStG gegenüberstellen. Die Personengesellschaft wird in der Weise besteuert, daß die einzelnen Gesellschafter mit ihren Einkünften aus der Gesellschaft zur Steuer herangezogen werden. Sind diese Gesellschafter nur natürliche Personen, wie dies im Streitfalle durch das Finanzgericht festgestellt worden ist, so muß man nach der Fassung des Gesetzes davon ausgehen, daß die Voraussetzungen der Vergünstigung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG 1958 erfüllt sind. Auch das bürgerliche Recht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Personengesellschaften im Sinn des bürgerlichen Rechts sind Gemeinschaften von natürlichen oder juristischen Personen. Sie sind keine juristischen Personen. Die Vorschrift des § 124 HGB macht die OHG nicht zur juristischen Person.

Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß der Gesetzgeber es im Gesetz hätte klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er eine Regelung beabsichtigt hätte, die von der oben dargestellten Auffassung, für die überwiegende Gesichtspunkte sprechen, abweicht. Siehe hierzu auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 33/59 U vom 22. Juli 1960, BStBl 1960 III S. 401, und die dort mitgeteilte Rechtsprechung zur Auslegung von Gesetzen.

Eine abweichende Auffassung würde auch zu bedenklichen Ergebnissen führen. Wenn Eheleute einen Betrieb gemeinsam führen, wenn der Vater seinen Sohn in seinen Betrieb aufnimmt, wenn Geschwister eine Personengesellschaft in Form einer Erbengemeinschaft bilden, so sind wirtschaftliche Gesichtspunkte kaum zu erkennen, die eine vom Einzelkaufmann abweichende Behandlung rechtfertigen könnten.

Zur Behandlung der Fälle, in denen der Personengesellschaft auch Kapitalgesellschaften als Gesellschafter angehören, braucht im Streitfall nicht Stellung genommen zu werden.

Die Rb. wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409852

BStBl III 1961, 9

BFHE 1961, 20

BFHE 72, 20

DB 1961, 18

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