Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anerkennung der Landesverkehrsbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG, durch den Verkauf eines Fernlastzuges unter Verzicht auf die Konzession zugunsten des Erwerbers sei "ein Unternehmen im ganzen" auf einen Dritten übertragen worden, hat umsatzsteuerrechtlich nicht die Bedeutung, daß ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen im Sinne des § 85 UStDB übereignet worden ist.

Die im Bilanzsteuerrecht für die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts aufgestellten Grundsätze (Urteile des BFH I 407/61 U vom 8. Mai 1963 - BFH 77, 160, BStBl III 1963, 377 - und IV 186/60 U vom 10. Juli 1963 - BFH 77, 492, BStBl III 1963, 501 -) rechtfertigen für sich allein nicht die Anwendung des § 85 UStDB beim Veräußerer.

 

Normenkette

UStDB § 85; UStG § 10/4; GüKG § 9 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betrieb im Veranlagungszeitraum 1956 unter der Bezeichnung "Transportunternehmen, Güter-Nah- und Fernverkehr" ein Fuhrunternehmen mit Kraftfahrzeugen. Den dem Güterfernverkehr dienenden Lastkraftwagen mit Anhänger veräußerte er am 31. Dezember 1956 an einen anderen Fuhrunternehmer, indem er gleichzeitig auf die ihm erteilte Genehmigung zugunsten des Erwerbers verzichtete. In seiner Umsatzsteuererklärung 1956 nahm der Stpfl. für das Entgelt von ... DM den Steuersatz von 1 v. H. nach § 85 UStDB in Anspruch, den der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) im Umsatzsteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung versagte.

Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), insbesondere auf dessen § 9 Abs. 2 Satz 2, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die diesen entsprechenden Erläuterungen. Danach gelten die Kontingentierung und das gesetzlich vorgesehene Genehmigungsverbot nicht, wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten übertragen werden soll, auch wenn nur der Güterfernverkehr eines Güterkraftverkehrsunternehmens mit den genehmigten Fahrzeugen übertragen wird. Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH I 407/61 U vom 8. Mai 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 77 S. 160 - BFH 77, 160 -, BStBl III 1963, 377) und IV 186/60 U vom 10. Juli 1963 (BFH 77, 492, BStBl III 1963, 501) aus, daß die bei einem entgeltlichen Erwerb eines genehmigten Güterfernverkehrs für das Bilanzsteuerrecht aufgestellten Grundsätze auch umsatzsteuerrechtlich gelten müßten. Es sei nicht einzusehen, warum der Erwerber eines Güterfernverkehrs mit der Begründung, ihm sei nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Güterfernverkehrsunternehmen mit einem Geschäfts- oder Firmenwert übertragen worden, diesen als firmenwertähnliches Wirtschaftsgut aktivieren müsse, während dem Veräußerer für das Entgelt nicht der Steuersatz nach § 85 Abs. 4 UStDB zugebilligt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 184 Abs. 2, §§ 115 ff. FGO als Revision zu behandelnde Rb. des FA, mit der Verletzung des § 85 UStDB geltend gemacht wird, führt - dem Antrag entsprechend - zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 85 Abs. 1 UStDB ist die Veräußerung eines Geschäfts gegeben, wenn ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. Dies bedeutet, der veräußerte Teil muß einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet haben, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und auch nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Dabei wird im allgemeinen eine besondere Betriebstätte, räumliche und organisatorische Trennung sowie eine getrennte Buchführung vorauszusetzen sein (Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., Tz. 587).

Das FG hat den Sachverhalt in dieser Richtung nicht geprüft. Der Senat vermag der Ansicht der Vorinstanz nicht zu folgen, daß für die umsatztsteuerrechtliche Beurteilung die verkehrsrechtlichen Vorschriften des GüKG sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen heranzuziehen seien und daß die Urteile des BFH I 407/61 U vom 8. Mai 1963 (a. a. O.) und IV 186/60 U vom 10. Juli 1963 (a. a. O.) die Anwendung des § 85 UStDB rechtfertigten.

Die zur Ordnung und überwachung des Güterfernverkehrs erlassenen Bestimmungen sind für das Gebiet der Umsatzsteuer im gegebenen Fall ohne Bedeutung. Wenn die zuständige Verkehrsbehörde bei der Veräußerung eines im Güterfernverkehr eingesetzten Lastzuges dem Erwerber nach Prüfung der Unterlagen die Genehmigung, auf die der Veräußerer verzichtet hat, erteilt, so hat sie damit bejaht, daß ein an die Genehmigung gebundenes Fernverkehrsunternehmen im ganzen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG übertragen worden ist und ein Genehmigungsverbot im Konkurrenzinteresse anderer Verkehrsträger wegen Erreichung der festgesetzten Höchstzahlen nicht in Betracht kommt. Diese Beurteilung entspricht aber lediglich der gesetzlichen Fiktion des GüKG, mit der die übertragung des Güterfernverkers und der dazugehörigen Kraftfahrzeuge aus einem Transportunternehmen der übertragung des gesamten Unternehmens gleichgestellt wird. Eine Entscheidung darüber, ob ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 85 UStDB unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen übereignet worden ist, hat die Verfügung der Verkehrsbehörde nicht zum Inhalt. Die Vorschriften des GüKG verfolgen ganz andere Zwecke als das UStG und die UStDB. § 9 GüKG ist mit § 85 UStDB weder inhaltlich noch sinngemäß vergleichbar.

Aus den vom FG angeführten Urteilen des I. und IV. Senats des BFH kann im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, daß im gegebenen Falle ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 UStDB eine Geschäftsveräußerung angenommen werden müsse, da für das Bilanz- und das Umsatzsteuerrecht die gleichen rechtlichen Erwägungen anzuwenden seien. Die genannten Urteile sind zu § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 EStG ergangen, befassen sich also mit Fragen der Bewertung im Rahmen der Gewinnermittlung. In den Gründen des Urteils I 407/61 U vom 8. Mai 1963 (a. a. O.) führt der BFH u. a. aus: "Wird in einem solchen Fall dem Erwerber auf seinen Antrag die übernahme der dem Veräußerer erteilten Genehmigung gestattet, so gilt dies zunächst nur für deren Restlaufzeit. Darin liegt aber ebenso wie für den Vorgänger die weiterwirkende wirtschaftliche Chance, auch über die Dauer der jeweiligen Genehmigung hinaus, das Güterfernverkehrsunternehmen durch Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung weiterbetreiben zu können. Dies ist der für die steuerliche Beurteilung entscheidende Vorgang. Die eigentliche Genehmigung als rechtsbegründender öffentlich-rechtlicher Akt erlischt zwar immer nach Ablauf einer gewissen Zeit. Als immaterielles Wirtschaftsgut ist aber steuerlich nicht die Genehmigung, sondern die wirtschaftliche Möglichkeit zu aktivieren, immer wieder von neuem die erforderliche Genehmigung zu erhalten und ausnutzen zu können ..." Während in dieser Entscheidung die weiterwirkende wirtschaftliche Chance als der für die steuerliche Beurteilung entscheidende Vorgang angesehen wird, kommt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung des gegebenen Sachverhalts auf die Lieferung, d. h. den einmaligen Vorgang an, durch den der Stpfl. unter Verzicht auf die Genehmigung den Erwerber (Abnehmer) befähigte, über den Lastzug im eigenen Namen zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Im übrigen ist den genannten Urteilen des I. und IV. Senats des BFH im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem immateriellen Wirtschaftsgut um einen gesondert geführten Betrieb im Sinne des § 85 UStDB handeln müsse, zumal § 9 Abs. 2 GüKG - wie oben ausgeführt - lediglich eine Fiktion ist.

Die Vorentscheidung ist daher wegen unrichtiger Anwendung des § 85 UStDB aufzuheben. Der Senat kann bei dem klaren Inhalt der Akten ohne weitere Feststellungen durch das FG in der Sache selbst entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 85 UStDB sind nicht gegeben. Zwar mag der vom Stpfl. betriebene Güterfernverkehr einen für sich lebensfähigen Zweig des Gesamtunternehmens gebildet haben. Es handelte sich aber nicht um einen räumlich und organisatorisch getrennt geführten Betrieb, der nach außen wie ein selbständiges Unternehmen in Erscheinung getreten ist und für den eine besondere Buchführung vorhanden war. Der Stpfl. hat vielmehr, wie sich schon aus der von ihm gewählten Firmierung ergibt, ein einheitliches Transportunternehmen betrieben, das sich sowohl im Güternah- wie auch im Güterfernverkehr betätigte, ohne daß wirtschaftlich eine klare Abgrenzung getroffen wurde. Der Fernverkehrsbetrieb ist verwaltungsmäßig in den gleichen Räumen abgewickelt worden, wie der andere Teil des Unternehmens. Die durch die Verordnung über die Beschaffung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßengüterfernverkehrs vom 14. Februar 1951 (BGBl I S. 238) vorgeschriebene Kennzeichnung des im Güterfernverkehr eingesetzten Lastzugs ist kein Anzeichen dafür, daß der Fernverkehrsbetrieb nach außen wie ein selbständiges Unternehmen aufgetreten ist. Damit wurde lediglich eine Pflicht erfüllt, die den Unternehmern auferlegt wird, um eine Ordnung innerhalb des gesamten Güterfernverkehrs und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern zu gewährleisten und insbesondere deren Einhaltung überwachen zu können. Auch an einer getrennten Buchführung für den Fernverkehrsbetrieb fehlt es nach dem Akteninhalt. In den Bilanzen zum 31. Dezember 1954, 1955 und 1956 werden der gesamte Fuhrpark einschließlich der Werkzeuge und der Kraftstoffvorrat auf einheitlichen Konten für das gesamte Transportunternehmen geführt, ebenso liegt eine Trennung der Kassen-, Bank- und Forderungskonten nicht vor. Die Betriebsausgaben einschließlich der Absetzung für Abnutzung für die Lastzüge sind nach den Gewinn- und Verlustrechnungen für die genannten Jahre nicht nach den beiden Betriebszweigen aufgegliedert. Der Umstand, daß für Zwecke der Frachtenprüfung und der Besteuerung nach der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (BGBl I S. 376) die über die Straßenverkehrsgenossenschaft abgerechneten Frachten für den Fernverkehr in den Gewinn- und Verlustrechnungen gesondert ausgewiesen wurden und daß in der "Besprechung der Schlußbilanz zum 31. Dezember 1956" im Gegensatz zur eigentlichen Schlußbilanz per 31. Dezember 1956 zur Berechnung der außerordentlichen Erträge für das Jahr 1956 erstmalig eine Trennung zwischen "Kraftfahrzeuge Nahverkehr" und "Kraftfahrzeuge Fernverkehr" vorgenommen wurde, ist umsatzsteuerrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Die überwiegende Mehrzahl der Konten, und zwar der für die Buchführung wesentlichen Konten, ist seit Jahren ohne Aufteilung jeweils in einem Betrag für das Gesamtunternehmen geführt worden. Es war also eine besondere Buchführung, die für die Annahme eines gesondert geführten Betriebs wesentlich ist, nicht vorhanden.

Nach dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden Gesamtbild wurde der Güterfernverkehr sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen hin nur als ein Geschäftszweig im Rahmen des Gesamtunternehmens, nicht aber als ein in der Gliederung des Transportunternehmens gesonderter Betrieb geführt. Der Steuersatz nach § 85 Abs. 4 UStDB war aus diesem Grunde zu versagen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage (Berufung) gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 161

BFHE 1967, 366

BFHE 87, 366

StRK, UStDB:85 R 46

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