Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Urteils durch Ergänzung des Rubrums um die Namen der ehrenamtlichen Richter

 

Leitsatz (NV)

Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 FGO kann auch in einer offenbaren Auslassung - hier versehentliche Nichtbenennung der ehrenamtlichen Richter im Rubrum - bestehen.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht das Fehlen der Benennung der ehrenamtlichen Richter im Rubrum durch den vom Kläger angefochtenen Beschluß als offenbare Unrichtigkeit korrigiert.

Eine Berichtigung gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist möglich, wenn Schreibfehler, Rechenfehler u. ä. offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vorliegen. Die Unrichtigkeit kann auch in einer offenbaren Auslassung bestehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954). Diese Fehler können auch - wie im Streitfall - im Rubrum vorhanden sein (vgl. Beschluß des BFH vom 27. Februar 1970 III B 3/69, BFHE 99, 94, BStBl III 1970, 546). Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. Beschluß des BFH vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834).

Nach diesen Grundsätzen ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Daß die berichtigten Fehler auf einem Rechtsirrtum beruhen konnten, ist nicht ersichtlich.

Im Streitfall waren die nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG dem II. Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter A und B, wie das FG im Berichtigungsbeschluß festgestellt hat, bei der Beratung anwesend. Zu Unrecht schließt der Kläger von der fehlenden Unterschrift der Richter unter dem Urteil auf deren Abwesenheit. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO brauchen die ehrenamtlichen Richter die von ihnen mitbeschlossenen Urteile nicht zu unterschreiben. Im übrigen kann der Kläger mit der Rüge, an dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil hätten die gesetzlichen Richter nicht mitgewirkt, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß nicht gehört werden. Denn diese Verfahrensrüge richtet sich nicht gegen die Berichtigung, sondern gegen das Urteil selbst und hätte als Revisionsrüge (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) vorgebracht werden müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423066

BFH/NV 1992, 124

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