Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

,,Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG) ist als Erinnerung gemäß § 5 GKG gegen den Kostenansatz zu behandeln, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist."

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrte Herabsetzung der Vermögensabgabe. Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte dies jedoch ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 26. März 1985 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat er dem Kostenschuldner auferlegt.

Nach Ergehen der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1985 - KostL 578/85 (III R 53/83) - beantragte der Kostenschuldner mit der Erinnerung die Nichterhebung der für das Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Er machte hierzu geltend, sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH hätten die Streitsache unrichtig behandelt. Insbesondere habe der erkennende Senat die Revision zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.d.F. vom 15. Dezember 1975, BGBl I, 3047) eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Februar 1967 III B 8/66, BFHE 88, 276, BStBl III 1967, 369).

2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Hieran fehlt es im Streitfall.

Der Kostenschuldner hält die Voraussetzungen deshalb für erfüllt, weil er der Ansicht ist, daß das Urteil des FG Köln (VI 245/78 LA) sowie das Urteil des Senats vom 26. März 1985 (III R 53/83) unrichtig seien. Mit seinem Vorbringen verkennt der Kostenschuldner jedoch, daß die Vorschrift des § 8 GKG keine Handhabe für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit derjenigen bestandskräftigen Gerichtsentscheidung bietet, die die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung enthält (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 8 GKG Anm. 2). Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zum Ergebnis, daß im Erinnerungsverfahren nochmals überprüft wird, ob in der Sache selbst und bezüglich der Kostenentscheidung zutreffend entschieden ist, obwohl die Entscheidung bereits bestandskräftig ist.

Damit erweist sich auch der Antrag des Kostenschuldners, gemäß § 5 Abs. 3 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, als unbegründet.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 110

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