Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen Beschluß des BFH

 

Leitsatz (NV)

Gegen rechtskräftige Beschlüsse des BFH ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 8. August 1995 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 7. März 1995 als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, er habe "die Klage" bereits mit Schreiben vom 31. Juli 1995 zurückgenommen. Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle, daß das besagte Schreiben nach Auffassung des Senats weder eine Klage- noch eine Beschwerderücknahme enthalte, hält der Kläger sein Vorbringen aufrecht.

 

Entscheidungsgründe

Das Vorbringen des Klägers ist als Gegenvorstellung zu werten, da gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen ist nur in den Fällen statthaft, in denen das Gericht zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschluß vom 8. August 1995, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist formell und materiell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist deshalb weder abänderbar noch aufhebbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421279

BFH/NV 1996, 566

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