Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Richterablehnung wegen ungünstiger Entscheidung in einer Parallelsache

 

Leitsatz (NV)

Ein Ablehnungsgesuch kann nicht auf die Tatsache gestützt werden, daß der Berichterstatter und der Vorsitzende in einer Parallelsache an einer Entscheidung mitgewirkt haben, die zuungunsten des Klägers ergangen ist. Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren gelten (Anschluß an BFH-Beschluß vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243), und zwar auch dann nicht, wenn die in dem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht des Richters unzutreffend sein sollte.

Das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen des Richters. Dagegen können sich die Beteiligten mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren. Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten davor zu bewahren, daß an der Entscheidung in der ihn betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (Anschluß an BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 149, BStBl II 1985, 555).

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42 Abs. 2

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 639

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