Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung eines Richters nicht anfechtbar

 

Leitsatz (NV)

Die Mitteilung des Berichterstatters beim Finanzgericht, daß eine beantragte Aktenüberlassung in das Büro des Prozeßbevollmächtigten abgelehnt werde, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Vorbescheid erlassen, mit welchem es die Klage als unzulässig abwies. Dagegen ließ der Kläger durch seinen - nunmehr erstmals auftretenden - Prozeßbevollmächtigten mündliche Verhandlung beantragen. Die Prozeßbevollmächtigten baten gleichzeitig um Aktenüberlassung.

Der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG teilte hierauf am 22. Dez. 1983 den Prozeßbevollmächtigten mit, daß das FG die Aktenüberlassung in das Büro von Bevollmächtigen ablehne, daß die Akten jedoch an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gesandt worden seien, wo sie bis Ende Januar 1984 eingesehen werden könnten. Eine Rechtsmittelbelehrung ist diesem Schreiben nicht beigefügt.

Mit einem am 22. Februar 1984 beim FG eingegangenen Schriftsatz legten die Prozeßbevollmächtigten Beschwerde gegen das Schreiben des Berichterstatters vom 22. Dezember 1983 ein, mit welchem die Aktenüberlassung versagt worden ist. Sie begründen die Beschwerde damit, daß es nicht verfassungsgemäß sei, ihnen zuzumuten, die Akten beim FA einzusehen. Ihr Mandant meine auch, durch dieses Vorgehen dränge sich der Verdacht auf, es handele sich beim FG nicht um ein unabhängiges Gericht.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen . . .

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, einem Prozeßbevollmächtigten die Akten nicht in seine Kanzlei zu übersenden, statthaft ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475). Er hat aber auch entschieden, daß die Mitteilung eines Richters des FG, daß die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt werden könne, noch keine gerichtliche Entscheidung ist und deshalb nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1974 VII B 31/74, BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716).

Der erkennende Senat stimmt dieser Auffassung zu, weil eine solche Mitteilung noch keine Entscheidung des Gerichts oder des Vorsitzenden des Gerichts (vgl. hierzu § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist.

Da die Mitteilung des Richters keine beschwerdefähige Entscheidung ist, fehlt ihr auch zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung.

Im übrigen ist die von drei Richtern des FG unterzeichnete Nichtabhilfeentscheidung ebenfalls nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar, weil sie keine neue und selbständige Beschwer erzeugen konnte (vgl. BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716).

Da die Beschwerde schon aus vorstehenden Erwägungen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch, wie das FA meint, verspätet erhoben wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422902

BFH/NV 1986, 35

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