Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung zwischen Mutter und Sohn

 

Leitsatz (NV)

Vermietet eine Mutter ihrem Sohn Möbel zur Verwendung in dessen Arztpraxis, handelt sie nicht mißbräuchlich, wenn sie Zins und Tilgung für Fremdmittel, die sie für den Kauf der Möbel aufgenommen hat, aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 19 Abs. 3 a.F.; FGO § 115 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erwarb am 8. Oktober 1984 Möbel zum Kaufpreis von insgesamt . . . DM zuzüglich . . . DM Umsatzsteuer. Sie vermietete diese Möbel ab 1. Januar 1985 gegen einen monatlichen Mietzins von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer auf die Dauer von sieben Jahren an ihren Sohn, einen Arzt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) versagte den Vorsteuerabzug für den Möbelkauf mit der Begründung, es liege eine mißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) vor.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Einspruch statt. Es führte aus: Die Klägerin habe gegenüber ihrem Sohn Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 erbracht. Die gewählte Gestaltung sei nicht als Mißbrauch i.S. des § 42 AO 1977 anzusehen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, macht das FA grundsätzliche Bedeutung geltend. Zur Begründung verweist es vor allem darauf, daß sich der vorliegende Sachverhalt von dem im Senatsurteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100) dadurch unterscheide, daß der Sohn der Klägerin als Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

 

Entscheidungsgründe

Es bestehen Bedenken, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt (vgl. hierzu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, unter 2. c). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die vom FA aufgeworfene Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in Fällen der vorliegenden Art ein Gestaltungsmißbrauch gegeben ist, ist bereits geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Senats steht der Ehefrau eines Arztes oder Zahnarztes der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb oder die Errichtung von Praxisräumen, die sie ihrem Ehemann vermietet, nach § 42 AO 1977 dann nicht zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist (Senatsurteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II1992, 541; vom 10. September 1992 V R 104/91, BFHE 169, 258). Kann die Ehefrau die genannten Aufwendungen aus eigener wirtschaftlicher Kraft tragen, kann ihr der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, auch nicht mit der Begründung, sie könne den Kleinunternehmerfreibetrag (§ 19 Abs. 3 UStG 1980 a.F.) in Anspruch nehmen.

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Mutter eines Arztes, die als Vermieterin auftritt, zum Vorsteuerabzug unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ehefrau berechtigt ist.

Den Feststellungen des FG läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, daß der Klägerin Aufwendungen für laufenden Kapitaldienst entstanden seien, die sie nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen hätte decken können. Immerhin beträgt die Jahresnettomiete . . . DM, also fast 20 v.H. des Nettokaufpreises der vermieteten Möbel.

Eine Zulassung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar würde einer solchen Zulassung nicht entgegenstehen, daß sich das FA nicht auf Divergenz berufen hat; denn das FA konnte bei Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Mai 1992 das erst ab 15. Mai 1992 zur Verwertung freigegebene Senatsurteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541 noch nicht kennen (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Die Vorentscheidung weicht aber im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung des Senats ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 699

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