Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidung des BFH; Vertretungszwang

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Gegenvorstellung kann nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht zur Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen.
  2. Der für das Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung.
 

Normenkette

GG Art. 103; FGO § 115; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1998 IX B 88/98 die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Diese ist unzulässig, weil nicht statthaft. Gegen den Beschluß des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFHE 1996, 631, m.w.N.), sind im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im übrigen wäre die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des BFH der für das Verfahren geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung gilt (z.B. BFH-Beschluß vom 30. November 1998 XI S 11/98, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302757

BFH/NV 1999, 1618

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