Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Umdeutung in zulassungsfreie Verfahrensrevision

 

Leitsatz (NV)

1. Für die ordnungsmäßige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt es nicht auszuführen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage bestehe, denn damit werden nur die Voraussetzungen beschrieben, unter denen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr sind die Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergibt sich nicht bereits daraus, daß der BFH sich mit bestimmten Rechtsfragen noch nicht auseinandergesetzt hat, denn allein hieraus folgt nicht, daß sie klärungsbedürftig seien.

3. Die Umdeutung einer ausdrücklich als solche eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 2 Nr. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.03.1995 - II B 129/94 (NV); BFH/NV 1995, 910

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132789

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