Entscheidungsstichwort (Thema)

Formerfordernisse eines formularmäßigen Bescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Formularmäßige Bescheide, bei denen Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters fehlen können, sind Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf.

2. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß der Mangel der Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt.

3. § 127 AO 1977 schließt nicht die Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts schlechthin aus. Die Vorschrift besagt nur, daß die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO 1977 nichtig ist, dann nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er u. a. unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

4. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Nacherhebung - auch wenn die Nachsteuer identisch ist mit derjenigen Steuer, welche ohne die materiell vorläufige Freistellung entstanden wäre - verfahrensrechtlich einen gesonderten Steuerfall bildet. Die Anwendung des § 176 AO 1977 bezüglich des Nacherhebungsbescheides ist damit ausgeschlossen.

5. Zur Verwirkung bei Erlaß einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und eines Freistellungsbescheides.

6. Die Bezeichnung der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des BFH verlangt, daß in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze sowohl der angegriffenen Entscheidung des FG als auch der Divergenzentscheidung so genau dargestellt sind, daß eine Abweichung erkennbar ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 3-4, §§ 125, 127, 176; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.01.1992 - II B 132/91 (NV); BFH/NV 1992, 788

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132564

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