Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat des BFH ruft unter Berufung auf § 11 Abs. 4 FGO den Großen Senat des BFH zur Entscheidung folgender Rechtsfragen an: 1. Muß das FG im Falle des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO den angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder kann es sich nach seinem freien Ermessen darauf beschränken, den Verwaltungsakt aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO)? 2. Wie wäre, falls der Große Senat die Frage zu 1. dahin beantworten sollte, daß die Entscheidung im freien Ermessen des FG liege, im Fall der Aufhebung über die Kosten zu entscheiden, wenn das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils dem Kläger nur in einem oder einigen von mehreren Streitpunkten Recht, in einem oder mehreren anderen Streitpunkten dagegen Unrecht gab?

 

Normenkette

FGO § 100

 

Fundstellen

Haufe-Index 67749

BStBl II 1968, 661

BFHE 1968, 40

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