Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlagevermögen eines Grundstückshändlers; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehören können.

2. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wenn die rechtliche Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

3. Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn dem angeblich divergierenden Urteil kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.

4. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen von Beweisanträgen kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger die unterlassenen Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.

5. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger nicht vorträgt, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen und aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

EStG § 4; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3, § 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 5 K 5/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1554027

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