Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlagevermögen eines Grundstückshändlers; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehören können.
2. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wenn die rechtliche Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.
3. Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn dem angeblich divergierenden Urteil kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.
4. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen von Beweisanträgen kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger die unterlassenen Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.
5. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger nicht vorträgt, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen und aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
EStG § 4; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3, § 155; ZPO § 295
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 5 K 5/04) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1554027 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen