Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung einer Pulvermischung

 

Leitsatz (NV)

1. Pulverisierte Pflanzenextrakte, deren Bestandteile nicht unmittelbar aus der Vermahlung von Pflanzen entstanden sind, kommen für eine zolltarifliche Einreihung als Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Betracht.

2. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Fragen.

 

Normenkette

KN Unterpos.2106 9091, 1901 9090, 1302 1930; FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin wandte sich gegen eine ihr von der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) - Nr. . . . vom . . . Januar 1992 -, durch die eine näher bezeichnete Pulvermischung (Glucomannan-Pulver, Extrakt aus Mehl bestimmter Wurzelknollen; Mate-Tee-Extrakt; Spargelpulver; Topinambur; Spirulina), Stärke weniger als 5 GHT, der Unterposition 2106 9091 der Kombinierten Nomenklatur (Code-Nr. 2106 9091 9909 des Deutschen Gebrauchszolltarifs) - (andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen - zugewiesen worden war.

Nach Erhebung der Klage erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie beantragen jeweils, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senat, Beschluß vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 138 Anm.26). Diese ergibt, daß die OFD zutreffend tarifiert hat. Die Klage gegen die vZTA wäre mithin voraussichtlich erfolglos geblieben. Es entspricht damit billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Nach der Beschaffenheit der Ware - zusammengesetzte Zubereitung - scheidet eine Einreihung als Pflanzenauszug der Unterposition 1302 1930 aus (vgl. Erläuterungen zu Position 1302 HS Rz.33.0, 29.0). Auch eine Zuweisung zu Unterposition 1901 9090 - anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung aus Mehl (Pulver) -, wie sie die Klägerin im Einspruchsverfahren erstrebt hatte, wäre voraussichtlich nicht in Betracht gekommen. Abgesehen davon, daß jedenfalls Spargelpulver (als Pulver von getrocknetem Gemüse) von vornherein von der Position 1901 ausgeschlossen ist (Anm.2b zu Kapitel 19), spricht auch die Beschaffenheit maßgebender Einzelbestandteile des Erzeugnisses - Extrakt aus Mehl bestimmter Wurzelknollen; Tee-Extrakt - gegen eine Einreihung in diese Position. Mehl ist ein aus der Vermahlung gewonnenes Produkt (Senat, Urteil vom 26. März 1991 VII K 17/90, BFH/NV 1992, 212 - zu Kapitel 11). Es liegt nahe, auch bei Mehl (und Pulver) i.S. von Anm.2b zu Kapitel 19 bzw. Position 1901 davon auszugehen, daß die entsprechenden Erzeugnisse unmittelbar aus der Zerkleinerung (Vermahlung) von Pflanzen oder Pflanzenteilen entstanden sein müssen. Pulverisierte Pflanzenextrakte blieben damit ausgeschlossen.

Da eine anderweitige Einreihung voraussichtlich nicht in Betracht gekommen wäre, bleibt nur die Annahme übrig, daß die Ware zutreffend, wie geschehen, der Auffangposition 2106 zugewiesen worden ist (vgl. auch Erläuterungen zu Position 2106 HS Rz.29).

Auch die Klägerin hat inzwischen diese Tarifierung anerkannt, wie sich aus ihrem Hinweis auf die von ihr für zutreffend erachtete Einreihung eines gleichartigen Erzeugnisses (mit allerdings höherem Stärkegehalt) unter die Code-Nr. 2106 9099 0900 ergibt. Die vorliegende Ware gehört indessen im Hinblick auf ihren geringeren Stärkegehalt zu Unterposition 2106 9091.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 761

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