Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen rückwirkenden Ausschluss der Investitionszulage, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 2 K 675/07)

 

Gründe

Rz. 1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Rz. 2

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. Oktober 2009 sowie das Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2547084

HFR 2010, 168

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