Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung der gesamten Wohnung; Divergenz im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob es zur Erfüllung des Bewohnens i.S. des § 1 GrEStEigWoG ausreicht, daß nur einzelne Räume eines Einfamilienhauses benutzbar sind und benutzt werden (z.B. bei größeren Umbauarbeiten), ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Eine etwaige Abweichung der Vorinstanz von einer in ihrem Urteil angeführten BFH-Entscheidung kann nicht geprüft werden, wenn insoweit Divergenz nicht geltend gemacht ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3; GrEStEigWoG § 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von dem beklagten FA aufgeworfene Frage, ob es zur Erfüllung des Tatbestandes des Bewohnens i.S. des § 1 GrEStEigWoG ausreicht, daß nur einzelne Räume eines Einfamilienhauses benutzbar sind und benutzt werden (z.B. bei größeren Umbauarbeiten), ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Denn der Senat hat diese Frage bereits dahin entschieden (vgl. Beschluß vom 18. März 1986 II S 2/86, BFH/NV 1987, 533), daß die wohnliche Nutzung grundsätzlich die gesamte Wohnung umfassen muß. Dies gilt nicht nur für den dort entschiedenen Fall des Aufenthaltes in einem - möglicherweise stets wechselnden - Raum zur Durchführung von Renovierungsarbeiten, sondern auch in anderen Fällen, in denen während der Umbauphase (wie im vorliegenden Fall) nur einzelne Räume bewohnt werden. Eine weitere Klärung dieser Frage ist nicht erforderlich.

Ob das FG in seinem Urteil von dem Beschluß in BFH/NV 1987, 533 abgewichen ist, obwohl es auf S. 12 seines Urteils von diesem Beschluß ausgeht, kann der Senat nicht prüfen, da das FA eine Abweichung von diesem Beschluß nicht gerügt hat.

Die demgegenüber von dem FA geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH vom 15. März 1974 III R 11/73 (BFHE 112, 198, BStBl II 1974, 403) und vom 24. November 1978 III R 81/76 (BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255) führt nicht zur Zulassung der Revision. Es mangelt an der Identität der Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob eine Wohnung vorliegt, sondern um die Frage, ob das Einfamilienhaus von der Klin. ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt worden ist. Schließlich führt auch die geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. Mai 1981 II R 146/79 (BFHE 133, 448, BStBl II 1981, 680) nicht zur Zulassung der Revision. Dort hat der Senat zwar ausgeführt, daß der Verkauf des Grundstücks vor Ablauf der Mindestwohndauer von einem Jahr der GrESt-Vergünstigung grundsätzlich entgegensteht. Darin ist aber keine Aussage für den Fall enthalten, daß der Verkauf fehlschlägt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Diese Frage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es bestehen keinerlei rechtliche Zweifel daran, daß ein fehlgeschlagener Verkauf, der nicht einmal zur Übereignung geführt hat, nicht zur Beendigung des Bewohnens des Einfamilienhauses aus eigenem Recht führt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424297

BFH/NV 1989, 803

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