Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Entscheidung über die Körperschaftsteuer (Einkommensteuer) wird die Auswirkung auf die Gewerbesteuer nicht einbezogen.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3, § 146

 

Tatbestand

Streitgegenstand des vom Finanzgericht (FG) entschiedenen Steuerstreitverfahrens war lediglich die Körperschaftsteuer des Jahres 1959. Das FG hat den Streitwert nach der streitigen Körperschaftsteuer bemessen. Der Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen (Stpfl.) beantragte, auch die aus der Entscheidung folgende Auswirkung auf die Gewerbesteuer dem festgesetzten Streitwert hinzuzusetzen. Dies hat das FG abgelehnt.

Mit der Beschwerde führt die Stpfl. aus, aus der Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergäben sich gleichzeitig die entsprechenden Folgerungen hinsichtlich der Gewerbesteuer; das Finanzamt (FA) habe in dem geänderten Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer die Folgerungen gezogen, die sich nach dem Urteil des FG für die Körperschaftsteuer ergeben. Die Berechtigung ihres Antrags ergebe sich aus dem Urteil des BFH IV 221/59 vom 31. Januar 1963 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 Nr. 334 S. 350), das in einer Einkommensteuersache die Gewerbesteuer in den Streitwert einbezogen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Heranziehung zu einer bestimmten Steuerart zum Streitwert nur der Steuerbetrag gerechnet, über den unmittelbar zu entscheiden ist (Urteil des RFH VI A 890/36 vom 23. Dezember 1936, RStBl 1937 S. 76); die sich anschließenden Bundes- und Landessteuern sind nicht in den Streitwert einzubeziehen (Gutachten des RFH Gr.S. D 3/38 vom 28. Mai 1938, RStBl 1938 S. 554). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche Untersuchungen ermöglicht werden soll. Der BFH hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (Urteile des BFH IV 410/55 U vom 25. August 1955, BStBl 1955 III S. 298, Slg. Bd. 61 S. 261; II 150/58 vom 21. Dezember 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 320, Rechtspruch 34). Die Gewerbesteuer ist darum zu Recht bei der Bemessung des Streitwerts für die Entscheidung über die Körperschaftsteuer außer Ansatz geblieben. Dem steht auch das von der Stpfl. genannte Urteil IV 221/59, a. a. O., nicht entgegen; nach den getroffenen Feststellungen war in diesem Fall außer der Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer Streitgegenstand, was allerdings aus der Veröffentlichung nicht hervorgeht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424605

BStBl III 1966, 424

BFHE 1966, 467

BFHE 85, 467

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