Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, von einem beizuordnenden Rechtsanwalt einzulegende Revision setzt voraus, daß der Antragsteller den Antrag auf Prozeßkostenhilfe bis zum Ablauf der Revisionsfrist stellt.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2

 

Tatbestand

Durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 1984 wurde die Klage des Antragstellers gegen seine Inanspruchnahme als weiterer Schuldner der Eingangsabgaben für eingeschmuggelten Alkohol als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 23. November 1984 zugestellt. Mit Antrag vom 19. Dezember 1984, eingegangen bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden am 27. Dezember 1984, beim Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Januar 1985, beantragte der Antragsteller, für die beabsichtigte Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Antragsteller ist mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Januar 1985 aufgefordert worden, die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) einzureichen. Die Erklärung ist nicht eingereicht worden.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Revisionsverfahren kann nicht entsprochen werden.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vor, weil der Antragsteller gegen das Urteil des FG nicht mehr zulässig Revision einlegen kann, seine Rechtsverteidigung mithin keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar kann von einem armen Beteiligten nicht verlangt werden, daß er rechtzeitig, innerhalb der Frist von einem Monat (§ 120 Abs. 1 FGO), Revision einlegt. Vielmehr genügt es, wenn er den Antrag auf Prozeßkostenhilfe bis zum Ablauf der Revisionsfrist stellt und die Voraussetzungen erfüllt, damit über den Antrag ohne weitere Verzögerung entschieden und ggf. wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 120 FGO Tz. 20). Der Antragsteller hat jedoch weder den Antrag rechtzeitig gestellt noch die erforderliche vordruckgebundene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) rechtzeitig eingereicht, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe somit nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluß vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737). Selbst der gerichtlichen Aufforderung, die Erklärung einzureichen, ist er nicht nachgekommen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 56 FGO), sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422764

BFH/NV 1986, 354

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