Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Sonderausgabenabzug für anläßlich der Übergabe von Geld vereinbarte Versorgungsleistungen

 

Leitsatz (NV)

Die Schenkung von Geld unter der Auflage an den Beschenkten, Versorgungsleistungen zu zahlen, führt nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; Beschluß vom 28. September 1993 X B 96/93, BFH/NV 1994, 237).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Mutter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wendete diesem in den Jahren 1973 und 1977 aus der Veräußerung von Grundbesitz stammende Geldbeträge in Höhe von 128 000 DM bzw. 390 000 DM zu. Als "Gegenleistung" hierfür bewilligte der Kläger ihr jeweils die Eintragung einer Reallast, nach welcher sie berechtigt war, "als ständig wiederkehrende Leistung bis an ihr Lebensende die Auszahlung eines monatlichen Betrages von 640 DM" bzw. "1 800 DM als Bruttomiete" aus näher bezeichneten Wohnungen zu verlangen. Den Antrag der Kläger, die auf dieser Rechtsgrundlage gezahlten Beträge zum Abzug als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977) zuzulassen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) abgelehnt. Das Finanzgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) dargelegte Rechtsfrage kann anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beantwortet werden; es bedarf zur Klärung keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung. Die Schenkung von Geld unter der Auflage, Versorgungsleistungen zu zahlen, führt nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; Beschluß vom 28. September 1993 X B 96/93, BFH/NV 1994, 237). Für diese rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die wiederkehrenden Leistungen -- wie die Kläger meinen -- steuerrechtlich unzutreffend "als Gegenleistung" bezeichnet haben. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Vertragsgestaltung dem materiell-rechtlichen Typus der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden kann. Deswegen ist auch der von den Klägern hervorgehobene Umstand rechtlich unerheblich, daß das geschenkte Geld Surrogat einer "Wirtschaftseinheit Grundbesitz" ist.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 739

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