Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der Aufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines in der Klageschrift beantragten Beweises ist erforderlich darzulegen, daß die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war.

2. Eine Rüge ist zumutbar, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erkennen muß, daß das FG dem in einer eineinhalb Jahre zuvor vorgelegten Klageschrift enthaltenen Beweisantrag nicht zu entsprechen gedenkt.

 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 212

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