Leitsatz (amtlich)

Dem EuGH werden nach Art. 177 EWGV folgende Fragen vorgelegt:

  1. Ist Art. 21 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 gebilligten und bekanntgemachten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 unmittelbar anwendbares Recht und verleiht er den einzelnen Marktbürgern Rechte? Wenn ja: Enthält er ein dem Art. 95 Abs. 1 EWGV entsprechendes Diskriminierungsverbot und gilt er auch für die Einfuhr von Portweinen?
  2. Falls die Fragen zu 1. bejaht werden:

    1. Liegt eine Diskriminierung im Sinne des Diskriminierungsverbots nach Art. 95 Abs. 1 EWGV oder Art. 21 Abs. 1 des Abkommens EWG/Portugal schon dann vor, wenn nach den nationalen Besteuerungsvorschriften Fälle einer Besserstellung gleichartiger inländischer Waren rein rechtlich und abstrakt möglich sind (potentielle Diskriminierung) oder liegt eine Diskriminierung im Sinne der genannten Bestimmungen nur dann vor, wenn sich anhand eines konkreten Belastungsvergleiches eine steuerliche Besserstellung gleichartiger inländischer Waren praktisch ergibt?
    2. Zwingt Art. 95 EWGV oder Art. 21 Abs. 1 des Abkommens EWG/Portugal dazu, einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus Portugal, die bei der Einfuhr in gleicher Höhe wie eine ihr unmittelbar gleichartige inländische Ware besteuert wird, die niedrigere Steuerbelastung zuzugestehen, der nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Ware unterliegt, die ebenfalls noch als der eingeführten Ware gleichartig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 EWGV anzusehen ist?
 

Normenkette

EWGVtr Art. 95; EWGV 2844/72; Abkommen EWG/Portugal Art. 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 510573

BFHE 1981, 238

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