Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist unbegründet, wenn auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das FG hat dem Antragsteller die Bewilligung von PKH zu Recht versagt.

Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Beteiligte der dafür vorgesehenen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Der Antragsteller hat weder vor dem FG noch im Beschwerdeverfahren eine solche Erklärung vorgelegt.

Er hat auch sonst keine Angaben gemacht, die eine Entscheidung über seine Bedürftigkeit ermöglichten (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Januar 1989 III B 122/88, BFH/NV 1989, 660).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 337

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