Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltsaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Der Frage, ob das Abzugsverbot für Unterhaltsaufwendungen bei Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG rechtmäßig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des sich aus dem Gesetz in § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Abzugsverbots bei Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf Kinderfreibetrag ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat darüber mehrfach entschieden. Nach dem Beschluß des Senats vom 26. Juni 1987 III B 32/85 (BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713) verstößt das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Entlastungen der Eltern durch Kindergeld, Ausbildungsfreibeträge und Erhöhungsbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen böten keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, Allg. Rechtsspruch 40 und Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 51). Diese Auffassung hat der Senat in einem Fall bekräftigt, in dem der geschiedene und nicht kindergeldberechtigte Elternteil für den Kindesunterhalt aufkam (vgl. Beschluß vom 22. April 1988 III B 73/87, BFHE 153, 143, BStBl II 1988, 612). Dieses Abzugsverbot ist nicht zuletzt auch als eine Typisierung des Merkmals der Zwangsläufigkeit zu sehen, das auch zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gehört. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, daß derjenige, der Anspruch auf Kindergeld hat, vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist. Für den Schwiegersohn der Kläger sind dies dessen Eltern und für den Enkel dessen Eltern, Schwiegersohn und Tochter der Kläger.

Diese Grundsätze und die Erwägungen des Senats in BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713 und BFHE 153, 143, BStBl II 1988, 612 gelten in gleicher Weise für die mit der Wiedereinführung des dualen Kinderlastenausgleichs durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vorgenommene Umstellung des Abzugsverbots bei Anspruch auf Kindergeld in ein Abzugsverbot bei Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ab 1986.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424471

BFH/NV 1991, 452

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