Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung (Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung)

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründung einer Revision sind nicht nur ein bestimmter Antrag und die Angabe der verletzten Rechtsnorm erforderlich, sondern auch die sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Hierwegen darf die Auseinandersetzung mit einer für das FG entscheidungserheblichen Frage nicht unterbleiben.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) zu 1. und 2. und Herr X ersteigerten am 23. März 1977 die Grundstücke . . . in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag bestand nicht. X war bei der Ersteigerung aufgrund einer mündlichen Vollmacht als Treuhänder für den Kl. zu 3. aufgetreten.

Am 15. Februar 1978 faßten die Kl. einen schriftlichen Gesellschafterbeschluß, wonach das Grundstück (Gebäude) in Teil- und Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt werden sollte. Eine Trennfläche mit dem Hinterhaus sollte der Kl. zu 1., einen Laden und eine Wohnung der Kl. zu 2. und sechs Wohnungen (ggf. noch eine weitere Wohnung) der Kl. zu 3. erhalten. Diese Einheiten sollten noch vor dem Beginn der Umbauarbeiten aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen werden. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1978 wurden entsprechende Entnahmebuchungen vorgenommen.

Am 29. Juni 1978 wurde in das Grundbuch eingetragen, daß der bisherige gesamthänderische Miteigentümer X aus der Gesellschaft ausgetreten und der Kl. zu 3. als Gesellschafter eingetreten sei.

Die Kl. gaben am 7. März 1979 die erforderliche Teilungserklärung (mit Ausnahme der Teilfläche mit dem Hinterhaus) ab. Demgemäß wurden die Kl. in GbR als Inhaber von . . . Teil- und . . . Wohnungseigentumsrechten eingetragen.

Am 28. Dezember 1979 schlossen die Kl. einen notariell beurkundeten Vertrag über eine teilweise Auseinandersetzung der GbR. Danach erhielt der Kl. zu 2. zwei Einheiten, der Kl. zu 3. sechs Einheiten und der Kl. zu 1. ein Flurstück zu Alleineigentum. Die von der GbR zurückbehaltenen Einheiten wurden zum größten Teil verkauft, wobei die Gewinne den Kl. zu je 1/3 gutgebracht wurden.

Das beklagte FA zog die Kl. wegen ihrer Erwerbe zur GrESt heran. Die Gegenleistung setzte es jeweils in Höhe der Beträge an, in deren Höhe die Entnahme der Teil- bzw. Wohneinheiten bzw. das Grundstücksteilstück gebucht worden war. Die GrESt ließ es jeweils in Höhe von 1/3 unerhoben (gemäß § 6 Abs. 2 des früheren GrEStG in der in Schleswig-Holstein geltenden Fassung).

Die Kl. legten Einspruch ein und machten geltend, daß die Erwerbsvorgänge gemäß § 7 Abs. 2 GrEStG als flächenmäßige Teilung des Grundstücks in vollem Umfang von der GrESt zu befreien seien. Das FA wies den Kl. zu 3. darauf hin, daß auf seinen Erwerb § 6 Abs. 2 GrEStG nicht anzuwenden sei. Denn er sei erst später Gesellschafter geworden und bei seinem Grundstückserwerb noch nicht fünf Jahre Gesellschafter gewesen. Deshalb komme eine höhere GrESt in Betracht.

Durch Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1981 wies das FA die Einsprüche der Kl. zurück und erhöhte gleichzeitig die gegen den Kl. zu 3. festgesetzte GrESt. Die Kl. haben Klage erhoben und weiter an ihrer Auffassung festgehalten, daß ihre Erwerbe gemäß § 7 Abs. 2 GrEStG von der GrESt freizustellen seien.

Das FG hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet:

Für die Besteuerung maßgebend sei der notariell beurkundete Vertrag vom 28. Dezember 1979 und nicht der Gesellschafterbeschluß vom 15. Februar 1978, der auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG erfülle.

§ 7 Abs. 2 GrEStG greife nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn man seine Auslegung durch den BFH für zutreffend halte (vgl. die Urteile vom 13. Dezember 1978 II R 92/76, BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 343; vom 4. Juli 1979 II R 59/74, BFHE 128, 407, BStBl II 1979, 681, und vom 30. Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667) und darüber hinaus unterstelle, daß die beiden erworbenen Grundstücke in dem maßgebenden Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Denn die Teilung habe sich nicht auf das ganze Grundstück erstreckt. Vielmehr habe die GbR einige Einheiten (Teileigentumsrechte) zurückbehalten und als Anlagevermögen bilanziert. Zum anderen bestehe zwischen dem Gesellschafterbeschluß vom 15. Februar 1978 und den einzelnen Teilungsakten nicht der erforderliche zeitliche Zusammenhang. Hiervon könne bei einer mehr als vier Jahre dauernden Abwicklung nicht mehr die Rede sein. Ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 1981 seien noch nicht alle zur Veräußerung bestimmten Einheiten veräußert gewesen.

Die Kl. haben Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung einer Revision ist nicht nur ein bestimmter Antrag und die Angabe der verletzten Rechtsnorm erforderlich, sondern auch eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Dieses Erfordernis ist zwar nicht ausdrücklich in § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO enthalten, es entspricht jedoch dem mit der vorgeschriebenen Revisionsbegründung verfolgten Gesetzeszweck und der ständigen Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48).

An einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt es. Was die Auffassung der Kl. angeht, daß dem Teilungsvorgang ein einheitlicher Beschluß zugrunde liegt, so hat auch das FG dies auf Seite 14 seines Urteils zugunsten der Kl. angenommen. Die auf diese Auffassung folgenden zwei Sätze der Revisionsbegründung geben nur die vom FG vertretene Rechtsauffassung wieder. Die darauf folgenden Sätze haben keinen unmittelbaren Bezug zu der die Entscheidung des FG tragenden Auffassung, daß sich die Teilung nicht auf das ganze Grundstück erstreckt habe und der erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gegeben sei. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der für das FG entscheidungserheblichen Frage, daß die Teilung sich nicht auf das gesamte Grundstück erstreckt habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414357

BFH/NV 1987, 305

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