Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensgebühr für die Revision

 

Leitsatz (NV)

Das Kostenrecht bietet keine Möglichkeit, die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen deshalb zu ermäßigen, weil es im Revisionsverfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist.

 

Normenkette

GKG KV Nr. 1310

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) eingelegte Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen die Höhe der berechneten Gebühr in der Kostenrechnung legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein und bat, die Gerichtskosten auf die Mindesteingabegebühr herabzusetzen, da es zu keinem Termin vor dem BFH gekommen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Gerichtskosten sind aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem Kostenverzeichnis in der Anlage 1 zum GKG zu erheben. Nach Nr. 1310 dieses Verzeichnisses ist in der Revisionsinstanz für das Verfahren im allgemeinen der zweifache Satz der sich nach § 11 Abs. 2 GKG ergebenden Gebühr anzusetzen. Bei einem Streitwert von ... DM ergibt sich hiernach ein Gebührenbetrag von 2x ... DM = ... DM. Zuzüglich der Zustellungsgebühren von ... DM entspricht dies dem von der Erinnerungsführerin angeforderten Betrag in Höhe von ... DM.

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bietet das Kostenrecht in einem solchen Fall keine Möglichkeit, den Gebührenbetrag - etwa auf den einfachen Satz - deshalb zu ermäßigen, weil es nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BFH gekommen ist. Die gesetzlich vorgesehene Gebühr ist keine Rahmengebühr, die Raum dafür ließe, bei ihrer Bemessung den konkreten Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen; es handelt sich dabei vielmehr um eine einheitliche Gebühr, die zugleich Mindest- und Höchstgebühr ist. So hat der Senat auch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es auf die Bemessung der Verfahrensgebühr für die Revision keinen Einfluß hat, ob die Revision zu einer Sachentscheidung geführt hat oder ob sie als unzulässig verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222, und vom 22. Februar 1990 VII E 10/ 89, BFH/NV 1990, 521).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419678

BFH/NV 1994, 654

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